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Beschlussvorschlag:
1. Der Bürgermeister wird gebeten die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar über die Anfragen von kommerziellen Anbietern von Elektrokleinstfahrzeugen zu informieren. Insbesondere in welchem Umfang die Gespräche geführt wurden.
2. Der Bürgermeister wird gebeten zu prüfen, ob und wie kommerzielle Anbieter von solchen und ähnlichen Fahrzeugen, die nach Ansicht der Landesregierung MV, einen Beitrag zur Verkehrswende leisten, ein geordnetes Angebot im Bereich der Hansestadt Wismar ermöglicht werden kann.
3. Der Sachstand der Gespräche mit Anbietern und das Ergebnis der Prüfung sind dann in den zuständigen Ausschüssen der Bürgerschaft zu beraten.
Begründung:
Während der sitzungsfreien Zeit erhielten wir einen Bericht Antwort zu dem genannten Thema, ohne die genauen Hintergründe und den Sachstand zu kennen.
Aus diesem Bericht Antwort ergeben sich Fragen und Anregungen, unter anderem die Frage, ob wir eine Mobilitätsform, die, egal wie wir dazu persönlich stehen auch in Wismar auf der Straße zu sehen ist, mitgestalten wollen, oder verhindern wollen.
Mit der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 15.Juni 2019 ist in Deutschland die rechtliche Voraussetzung für die Nutzung von Elektro-Tretrollern, sogenannten E-Scootern, im Straßenverkehr geschaffen worden. Vereinbarungen von kommunalen Spitzenverbanden mit den Anbietern dieser shared mobility Dienstleistungen mit entsprechenden Mustervereinbarungen liegen in einigen Städten in MV bereits zugrunde und steuern die Ausgestaltung im öffentlichen Raum. Hier sei als Beispiel die Hansestadt Rostock anzuführen.
In einer freiwilligen Vereinbarung mit Anbietern der Verleihdienste wurden Qualitätsstandards definiert, Parkverbotszonen festgelegt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden formuliert. Mittels moderner digitaler Technik kann ausgeschlossen werden, dass Fahrzeuge in den definierten Verbotszonen abgestellt werden können, da in diesen Zonen ein Beenden des Mietvorgangs nicht möglich ist, also für den Nutzer die Kosten weiterlaufen. Der registrierte Nutzer ist im Übrigen jederzeit, auch bei möglichen Verstößen, identifizierbar.
Im BA/2021/4033 wurden wir bereits unaufgefordert über die Rechtsauffassung der Stadt informiert. Diese Rechtsauffassung ist eine von mehreren. Diese Rechtsauffassung basiert auf einem anders gelagerten Fall in der Stadt Düsseldorf. Der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages teilt diese Rechtsauffassung nicht und hält eine andere Auslegung für möglich. Die Rechtsfrage ist, ob es sich um einen sogenannten Gemeingebrauch, wie das Abstellen eines PKW oder Fahrrades im öffentlichen Raum, um dann später damit weiter zu fahren handelt oder ob es sich um eine Sondernutzung im öffentlichen Raum handelt. Ein zu erwartender Rechtsstreit sollte nicht das Ziel des Verwaltungshandelns sein. Vielmehr sollte genau geprüft werden, ob diese Mobilitätsform in Wismar denkbar, umsetzbar und damit auch mit Vereinbarungen, steuerbar ist.
Im Rahmen der Verkehrswende werden auch in Wismar im Bereich der sogenannten geteilten Mobilität (shared mobility) neue Angebote entstehen, nicht jeder der ein Fahrzeug nutzen möchte, möchte es auch als sein Eigentum besitzen. Immer mehr Menschen sind offen für solche Ideen und Gedanken, die überwiegende Anzahl der PKW steht den größten Teil des Tages fest an einer Stelle und wird nur einen Bruchteil des Tages bewegt. Ein frühzeitige Beteiligung und Koordinierung kann hier eine Chance bieten das Mobilitätsangebot für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt zu erweitern.
Neben E-Scootern werden zusätzlich Carsharing Angebote und Floating Systeme (z.B. E-bikes und Lastenräder) besonders gefördert („Bündnis für moderne Mobilität“). Der Ausbau von alternativen Mobilitätsangeboten und die Förderung von Elektrokleinstmobilität ist eines der Ziele der angestrebten Verkehrswende zur Reduzierung des individuellen PKW-Verkehrs und damit der Verbesserung der Klimabilanz. So sprach sich auch der Bundesrat in der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 591/19) in seinem Beschluss am 14.02.2020 explizit nicht gegen free floating Systeme aus (und lehnte ein Verbot sogar gänzlich ab). Dabei regelt die Verordnung den Umgang mit Elektrokleinstfahrzeugen/ E-Scootern ebenso wie mit Carsharing-Fahrzeugen detaillierter mit der Einführung neuer Kennzeichen und Änderung in der STVO.
Anlagen:
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