Gleichstellungsbeauftragte

Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Beratungsstunden

Beratungen finden nach telefonischer Vereinbarung statt.
Telefon: 03841 251-9032

Stammtisch für Unternehmerinnen und Gründerinnen

Alle Frauen, die selbstständig sind oder sich selbstständig machen möchten, sind herzlich zum regelmäßigen Stammtisch eingeladen.

  • Austausch in ungezwungener Runde
  • Vernetzung von Unternehmerinnen und Existenzgründerinnen
  • Aktuelle Termine: im Stadtanzeiger und in der örtlichen Presse

Ansprechpartnerin

Die Gleichstellungsbeauftragte ist für alle Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Wismar da – unabhängig von:

  • Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit
  • Alter
  • Herkunft

Sie unterstützt insbesondere Frauen und Männer, deren Situation unter dem Gesichtspunkt von Gleichbehandlung und Chancengleichheit schwierig ist.

Was macht eine Gleichstellungsbeauftragte?

Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

Die wichtigste Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, Verantwortliche in Verwaltung, Politik und Gesellschaft zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu bewegen.

Was bedeutet Gleichstellung?

Gleichstellung heißt, Frauen und Männern ein gleichermaßen selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

  • Sie gibt nicht vor, wie Menschen leben sollen.
  • Ziel ist der Abbau von Benachteiligungen.
  • Wichtig ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie – für Frauen und Männer.
  • Dazu gehört eine gleichberechtigte Partnerschaft in Familie, Beruf und Gesellschaft.

Aufgabenbereiche

Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten umfasst interne und externe Aufgaben:

Interne Aufgaben (innerhalb der Verwaltung):

  • Zusammenarbeit mit Gremien in der Verwaltung
  • Beratung von Beschäftigten bei Verstößen gegen das Gleichstellungsgebot
  • Einbringen geschlechterspezifischer Belange und Fragestellungen in Gremien
  • Beteiligung an Organisations- und Personalentscheidungen
  • Mitarbeit in ständigen Gremien

Externe Aufgaben (außerhalb der Verwaltung):

  • Förderung regionaler Strukturen
  • Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Organisationen
  • Durchführung und Initiierung von Veranstaltungen und Projekten
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Broschüren

Gesetzliche Grundlagen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 13
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist die Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie anderer Träger der öffentlichen Verwaltung. Die gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlussorganen.

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

§ 41 - Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.
(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Gemeindevertreter.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 4 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung. 

Hauptsatzung der Hansestadt Wismar 

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelungen in § 41 Absatz 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin und wird durch die Bürgerschaft auf 5 Jahre bestellt.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Prüfung von Personalvorlagen und sonstigen Vorlagen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können 
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen und Männer in der Gemeinde 
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um geschlechtsspezifische Belange wahrzunehmen 
  4. die Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauen- und männerspezifischen Belangen 
  5. Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen und Männer.  

(3) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungsnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.