Immissionsschutz
Anzeige Betrieb Feuerungsanlage (44. BImSchV)
Anzeige Betrieb oder Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage gemäß der 44. Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)
Die 44. BImSchV gilt sowohl für genehmigungsbedürftige und als auch nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.
Gemäß § 6 dieser Verordnung ist der Betreiber verpflichtet, die oben genannte Anlage vor der Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zuständig (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin; E-Mail: Poststelle@staluwm.mv-regierung.de).
Zuständige Behörde für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Standort in Wismar ist die Untere Immissionsschutzbehörde der Hansestadt Wismar (Kopenhagener Straße 1, 23966 Wismar, E-Mail: Bauamt@wismar.de). Für die Prüfung der Anzeige wird gemäß der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V) eine Gebühr zwischen EUR 100,00 - 2.250 erhoben.
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist verpflichtet gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen.
- Anzeige zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 282 kB) © Untere Immissionsschutzbehörde der Hansestadt Wismar
- Anlagenregister 44. BImSchV - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen HWI: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 117 kB) © Untere Immissionsschutzbehörde der Hansestadt Wismar
Dienstleistungen
- Immissionsschutz: Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
- Immissionsschutz - immissionsschutzrechtliche Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- Immissionsschutz - Bekanntgabe von Stellen oder Sachverständigen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Betreiberwechsel melden
- Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: emissionsrelevante Änderung melden
- Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Inbetriebnahme melden
- Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen
- Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Stilllegung melden
- Geräte- und Maschinenlärmschutz: Ausnahmegenehmigung beantragen