Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden

Welche Unterlagen benötigt das Standesamt?

Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wird, schickt das Krankenhaus uns automatisch eine Geburtsanzeige. Darin steht, wann und wo Ihr Kind geboren wurde und wer die Eltern sind.
Damit wir die Geburt beurkunden können, brauchen wir von Ihnen noch einige weitere Unterlagen.:

Unterlagen verheirateter Eltern

  • Eheurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch im Original
  • Wenn Sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder der ehemaligen DDR geheiratet haben, benötigen Sie Ihre Original-Heiratsurkundeund eine deutsche Übersetzung dieser Urkunde – es sei denn, es handelt sich bereits um eine mehrsprachige internationale Urkunde.
  • In diesen Fällen kann es vorkommen, dass weitere Unterlagen erforderlich sind, bevor die Geburtsurkunden für Ihr Kind ausgestellt werden können.
  • Bitte setzen Sie sich deshalb möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung.

Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen

Fall 1: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden

Sie benötigen:

  • Wenn Sie ledig sind: Ihre eigene Original-Geburtsurkunde

  • Wenn Sie geschieden oder verwitwet sind: Ihre Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde

  • Eine von Ihnen unterschriebene Erklärung über den Vornamen Ihres Kindes (erhalten Sie im Krankenhaus).
    Das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.

Hinweis:
Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann der Vater nachträglich eingetragen werden, sobald die Vaterschaft anerkannt wurde.
Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Die Eltern legen beim Fachdienst Jugend fest, dass sie gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben,
    oder

  • Die Eltern heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht.
    Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.


Fall 2: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden

Sie benötigen:

  • Für einen Elternteil, der ledig ist: eine Original-Geburtsurkunde

  • Für einen Elternteil, der geschieden oder verwitwet ist: eine Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk

Alternative 1:

  • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Fachdienst Jugend an;
    die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Fachdienst Jugend zu.

  • Die Mutter unterzeichnet die Erklärung über den Vornamen des Kindes.
    Das Kind erhält in der Regel den Familiennamen der Mutter.

  • Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten,
    wenn

    • die Mutter erklärt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und

    • der Vater öffentlich beglaubigt einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhält.

Alternative 2:

  • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Fachdienst Jugend an;
    die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Fachdienst Jugend zu.

  • Beide Eltern geben beim Fachdienst Jugend eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.

  • Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll.
    Diese Festlegung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.


Fall 3: Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden

Sie benötigen:

  • Für einen Elternteil, der ledig ist: eine Original-Geburtsurkunde

  • Für einen Elternteil, der geschieden oder verwitwet ist: eine Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk

  • Die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter

  • Falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Fachdienst Jugend abgegeben wurde:
    → Diese wird beim Standesamt vorgelegt.
    → Dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll.
    Diese Festlegung gilt auch für alle weiteren Kinder dieser Eltern.

  • Falls keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde:
    → Die Mutter erklärt, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat.
    → Sie bestimmt allein den Vornamen des Kindes; das Kind erhält in der Regel ihren Familiennamen.
    → Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn dieser zuvor in einer öffentlich beglaubigten Erklärung bestätigt, dass er damit einverstanden ist.


 

Elternteile die eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben

"Sonderfälle"

In einigen Fällen kann die Beurkundung einer Geburt etwas komplizierter sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.

  • Wenn ein Kind zwei Staatsangehörigkeiten hat (z. B. portugiesisch und deutsch), kann das die Namenswahl beeinflussen.

  • In Urkunden von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sind die Namen manchmal falsch oder uneinheitlich geschrieben.

  • Das Baby wurde zuhause geboren, und eine Hebamme oder Ärztin hat die Geburt bestätigt.

Trifft einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zu?
Dann setzen Sie sich bitte persönlich oder telefonisch mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam klären können, welche Nachweise Sie genau benötigen.



Mit diesen Unterlagen können wir die Geburtsurkunden für Ihr Kind ausstellen.
Die Gebühr beträgt 22,50 Euro.

Sobald das Krankenhaus die Geburt an uns gemeldet hat, erhalten Sie von uns ein Schreiben, in dem wir Ihnen die nächsten Schritte erklären.

Welchen Namen wird das Kind tragen?

Wer gibt dem Kind einen Vornamen?

Sorgerecht und Festlegung der Vornamen

Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie die Vornamen Ihres Kindes ebenfalls gemeinsam fest.
Dafür reicht eine einfache, formlose Erklärung.

Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das gemeinsame Sorgerecht nur dann gemeinsam aus, wenn

  • der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und

  • das Amt für Jugend und Soziales eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht ausgestellt hat.

Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, hat die Mutter automatisch allein das Sorgerecht.
Dann bestimmt sie auch allein die Vornamen des Kindes.

An dieser Festlegung lässt sich später nicht mehr ändern – auch nicht, wenn der Vater die Vaterschaft später anerkennt oder ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wird.
Die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung dauerhaft fest.

Welchen Familiennamen bekommt das Kind?

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen

  • Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält Ihr Kind in der Regel automatisch diesen Ehenamen.
    Eine weitere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.

  • Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann diese allgemeine Regel nicht gelten – zum Beispiel bei einer portugiesischen Mutter und einem deutschen Vater.

  • Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte möglichst frühzeitig persönlich oder telefonisch mit uns in Verbindung.
    Wir beraten Sie gern, damit wir schnell die Geburtsurkunden für Ihr Kind ausstellen können.


Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • Wenn Sie verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen,
    oder wenn Sie als unverheiratete Eltern nach der Anerkennung der Vaterschaft und einer Sorgerechtserklärung das gemeinsame Sorgerecht ausüben,
    entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhält.

  • Wenn Sie sich beim ersten gemeinsamen Kind für einen Familiennamen entschieden haben,
    gilt diese Entscheidung auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

  • Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen einigen,
    überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil.


Wenn die Mutter allein sorgeberechtigt ist

  • Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht haben, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen,
    also den Namen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen.

  • Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie aber auch bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen des Vaters erhält.
    Dafür muss der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und schriftlich einwilligen, dass das Kind seinen Familiennamen trägt.

  • Diese Namenserklärung kostet 35,00 Euro.


Spätere Änderung

Wenn Sie später mit dem Vater des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründen –
entweder durch Heirat oder durch eine Sorgerechtserklärung –
können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu festlegen.