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Förderung

Die Hansestadt Wismar gewährt auf Antrag finanzielle Zuwendungen für Projekte und Leistungen in den Bereichen kulturelle Förderung, Kinder- und Jugendarbeit

(Institutionelle Förderung/Projektförderung) und Wohlfahrtspflege, wenn die Kosten nicht aus Eigenmitteln oder Einnahmen des Antragstellers/der Antragsstellerin finanzierbar sind.

Gefördert werden nur Projekte und Leistungen, die im öffentlichen Interesse der Hansestadt Wismar liegen und die ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang stattfinden können. Zuwendungen werden aufgrund der Bedeutung und des Inhaltes der Projekte gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Gewährte Zuwendungen für Vorhaben führen nicht zu einem Rechtsanspruch auf Förderung des Vorhabens in den Folgejahren. Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Zuwendungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gesichert ist. Zuwendungen werden nur in Form eines Zuschusses gewährt.

Kulturförderung

Grundlagen in der Kulturförderung

Die Hansestadt Wismar kann natürlichen und juristischen Personen eine finanzielle Förderung zur Vorbereitung und Durchführung kultureller und künstlerischer Projekte gewähren.

Förderfähig sind solche Projekte, die das Kulturangebot der Hansestadt Wismar bereichern, gemeinnützig sind, öffentliches Interesse erwarten lassen und nicht Erwerbszwecken dienen. Eine Institutionelle Förderung im Bereich Kultur kann die Hansestadt Wismar in besonderen Fällen gewähren.

Projekte müssen in der Regel in der Hansestadt Wismar realisiert und wirksam werden. Die Förderung von Projekten natürlicher Personen erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn diese in der Hansestadt Wismar wohnhaft sind oder ihren hauptsächlichen Wirkungskreis in der Hansestadt Wismar haben.

Die Anträge sollen bis zum 15. September des Vorjahres eingereicht werden.

Links:

  • Kulturförderung
  • aktuelle Förderrichtlinie mit den Anhängen
  • die ANBest HWI
  • Link zum Verwaltungsverfahrensgesetz M-V

Der Förderantrag ist schriftlich bis zum 15. September des Vorjahres, spätestens jedoch bis spätestens 6 Wochen vor dem Projektbeginn im Amt für Bildung und Sport, hinter dem Rathaus 6, 23966 Wismar einzureichen.

Bis zu einer beantragten Förderhöhe von 1.000,00 Euro trifft das Amt für Bildung und Sport nach pflichtgemäßem Ermessen die Förderentscheidung. Im Anschluss erhält der/die Antragsteller/in einen entsprechenden Bescheid. Bei einer beantragten Förderung über 1.000,00 Euro gibt der Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Bildung und Soziales gegenüber dem Bürgermeister eine Förderempfehlung ab. Nach der abschließenden Entscheidung erhält der/die Antragsteller/in einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

 

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragsstellung:

  • Förderantrag (schriftlich)
  • ausgeglichener Kosten – und Finanzierungsplan
  • Projektbeschreibung
  • Bei institutioneller Förderung: Wirtschafts- und Stellenplan
  • Bei Erstanträgen: Vereinssatzung und Vereinsregisterauszug

 Für den Mittelabruf:

  • schriftliches Mittelabrufformular

Für den Verwendungsnacheis:

  • Formblatt Verwendungsnachweis (schriftlich)
  • Formblatt rechnerischer Nachweis
  • Formblatt Sachbericht
  • Vergabedokumentation, Verträge, Belege, Kontoauszüge
  • Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit

Dienstleistungen

Kommunale Kulturförderung beantragen »

Programm 360° Fonds für Kulturen der neuen Stadtgesellschaft  »

Förderung der Jugendarbeit

Die Hansestadt Wismar finanziert im Rahmen der Freiwilligkeit und der Daseinsvorsoge, Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Jugendarbeit vor Ort.

Gefördert werden freie Träger, die gemäß § 74 und § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, als auch Jugendgruppen, Jugendinitiativen, Jugendverbände und andere gemeinnützige Träger, die ihren Sitz beziehungsweise ihr Tätigkeitsfeld in der Hansestadt Wismar haben.

Projektförderung

Inhaltliche Schwerpunkte sind Maßnahmen und Veranstaltungen

  • zur außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  • zur internationalen Jugendarbeit, Jugendbegegnung,
  • zur Jugendsozialarbeit/Straßensozialarbeit,
  • zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Zuwendungsempfänger/die Zahlungsempfängerin eine nach den Verhältnissen des Einzelfalls und nach seiner Finanzkraft angemessene Eigenleistung erbringt. Dabei kann die Eigenleistung auch durch Dienstleistungen ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen, Sachleistungen, Bereitstellung von Gebäuden oder Sachmitteln oder Ähnlichem erbracht werden.

Anträge auf Zuschüsse bis 1.000,00 Euro können von der Verwaltung der Hansestadt Wismar bewilligt werden und sollten spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Bei Anträgen auf Zuschüsse über 1.000,00 Euro gibt der Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Bildung und Soziales dem Bürgermeister eine Empfehlung. Diese Anträge sollten mindestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Institutionelle Förderung

Die Leistungen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind pflichtige Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Nordwestmecklenburg) nach dem SGB VIII. Die Grundlage für die Förderung bildet in ihrer jeweils gültigen Fassung die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendarbeit des Landkreises Nordwestmecklenburg.

Weitere Informationen unter https://www.nordwestmecklenburg.de/.

Die Hansestadt Wismar fördert im Rahmen der Freiwilligkeit und der Daseinsvorsoge ergänzend die Kinder- und Jugendarbeit auf Grundlage des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII.

Gefördert werden freie Träger, die gemäß § 74 und § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, Jugendverbände und andere gemeinnützige Träger, die ihren Sitz beziehungsweise ihr Tätigkeitsfeld in der Hansestadt Wismar haben.

Die Leistungen müssen Bestandteil der aktuellen Jugendhilfeplanung des Landkreises Nordwestmecklenburg sein.

Weitere Informationen finden Sie unter Jugendhilfeplanung des Landkreises Nordwestmecklenburg.

Die Anträge sollen bis zum 15. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.

Anträge auf Zuschüsse können von der Verwaltung der Hansestadt Wismar bewilligt werden, nachdem die Höhe der Kofinanzierung mit den freien Trägern und dem Landkreis Nordwestmecklenburg ausgehandelt wurde.

Der Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Bildung und Soziales wird über alle Anträge nach Bewilligung jährlich informiert.

Erforderliche Unterlagen

Antragsstellung:

  • Förderantrag (schriftlich)
  • ausgeglichener Kosten – und Finanzierungsplan
  • Projektbeschreibung
  • Bei institutioneller Förderung: Wirtschafts- und Stellenplan
  • Bei Erstanträgen: Vereinssatzung und Vereinsregisterauszug

Mittelabruf:

  • schriftliches Mittelabrufformular

 Verwendungsnacheis:

  • Formblatt Verwendungsnachweis (schriftlich)
  • Formblatt rechnerischer Nachweis
  • Formblatt Sachbericht
  • Vergabedokumentation, Verträge, Belege, Kontoauszüge
  • Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit

Förderung der Wohlfahrtspflege

Die Hansestadt Wismar fördert die Wohlfahrtspflege auf Grundlage des § 2 KV M-V.

Förderfähig sind - entsprechend den gesetzlichen Grundlagen - die anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Religionsgemeinschaften, die in Mecklenburg-Vorpommern den Status einer anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen und solche Vereinigungen und Einrichtungen, die nach Satzung und allgemein der Zielsetzung soziale Aufgaben wahrnehmen und erfüllen.

Die Zuschüsse dienen der teilweisen Abdeckung der Kosten. Fördermöglichkeiten von dritter Seite wie EU-, Bundes-, Landes- und Stiftungsmittel sowie Beteiligungen anderer Stellen, Personen und Institutionen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Hansestadt Wismar an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat und wenn dieses Interesse ohne die Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Maße befriedigt werden kann.

Es können Leistungen gefördert werden, die in Selbst- oder Fremdhilfe dazu beitragen:

  • soziale Benachteiligung abzubauen und soziale Integration von Benachteiligten zu fördern,
  • die Teilhabe von Senioren am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und
  • das Miteinander verschiedener Generationen, Religionen und Kulturen zu stärken.                          

Die Anträge sollen bis zum 15. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.

Anträge auf Zuschüsse bis 1.000,00 Euro können von der Verwaltung der Hansestadt Wismar bewilligt werden.

Bei Anträgen auf Zuschüsse über 1.000,00 Euro gibt der Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Bildung und Soziales dem Bürgermeister eine Empfehlung.

Demokratie Leben!

Kontakt:

E-Mail: Demokratie-Leben@wismar.de 


Mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Demokratie- und Präventionsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland auf allen Ebenen des Staates.

Das Bundesprogramm ist in seiner 3. Förderperiode (2025 bis 2032) Teil der Strategie „Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus – Strategie der Bundesregierung für eine starke, wehrhafte Demokratie und eine offene und vielfältige Gesellschaft“. Es trägt durch seine drei Handlungsfelder „Demokratie fördern – Vielfalt gestalten – Extremismus vorbeugen“ zur Stärkung der Demokratie und eines friedlichen, respektvollen Zusammenlebens bei und fördert die Teilhabe sowie die Arbeit gegen jede Form von gruppenbezogener Menschen- und Demokratiefeindlichkeit.

Die Hansestadt Wismar nimmt als kommunale Gebietskörperschaft im Programmbereich „Partnerschaften für Demokratie“ (kurz: PfD) nach erfolgreicher Interessenbekundung an der 3. Förderperiode teil. Die PfD Wismar ist partizipativ und gemeinwesensorientiert. Sie besteht aus dem Federführenden Amt, der Koordinierungs- und Fachstelle, dem Bündnis und dem Jugendforum.

Die Hansestadt Wismar als Zuwendungsempfänger der Bundesförderung hat als Federführendes Amt (kurz: FfA) das Amt für Bildung und Sport bestimmt.

Zudem hat sich die Hansestadt Wismar nach erfolgreich durchgeführten Interessenbekundungs-verfahren dazu entschieden, die Koordinierungs- und Fachstelle (kurz: KuF) bei dem gemeinnützigen Verein „Internationale Jugendgemeinschaftsdienste Landesverein Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ (im Folgenden ijgd LV M-V e.V. genannt) einzurichten.

Information zum Antragsverfahren:

Für die Projektberatung können sich gemeinnützige Vereine und Verbände an den Kooperationspartner der Hansestadt Wismar im Bundesprogramm, die ijgd Landesverein Mecklenburg-Vorpommern e.V., wenden.

Die Antragstellung von Fördermitteln erfolgt über die digitale Plattform „pengueen“. Der Link wird durch die ijgd LV M-V e.V. zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie unter: Demokratie leben.

Kontakt

Amt für Bildung und Sport
Hinter dem Rathaus 6
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 251-4001
Fax: 03841 251-4002
E-Mail

Öffnungszeiten

Terminvergabe
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Abt. Schule
Hinter dem Rathaus 6
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-4100
E-Mail

Öffnungszeiten

Montag:
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag:
08.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
08.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 17.30 Uhr
Freitag:
08.30 - 12.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.

Aufzug vorhanden: Nein
Rollstuhlgerecht: Nein

Frau Anneliese Stuth
Hinter dem Rathaus 6
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-4105
E-Mail
Herr Michael Hübner
Hinter dem Rathaus 6
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-4012
E-Mail