Widmungsverfügung Am Westhafen und Schiffbauerdamm

Quelle: Bauamt, Abt. Straßen- und Grünflächenverwaltung

Auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V 1993 S. 42) in der derzeit gültigen Fassung werden nachstehende Verkehrsflächen unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gewidmet werden die nachfolgenden, in der Ortslage der Hansestadt Wismar liegenden Straßen und Wege:

1. Fußgängerbereich am „Schiffbauerdamm“

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche im Gebiet des „Gewerbegebiet Wismar West“, Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgendem Flurstück:

Flurstücke: 3506/271.

Die erstmalige Einstufung der oben genannten Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Gemeindestraße - Ortsstraße.
Zweckbestimmung: Fußgängerbereich

2. Fläche für den ruhenden Verkehr an der Straße „Am Westhafen“

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche im Gebiet des „Gewerbegebiet Wismar West“, Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgendem Flurstück:

Flurstück: 3506/255.

Die erstmalige Einstufung der oben genannten Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Gemeindestraße - Ortsstraße.
Zweckbestimmung: öffentliche Parkfläche
    
Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 14 StrWG M-V die Hansestadt Wismar.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Hansestadt Wismar, Der Bürgermeister, 23966 Wismar schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.


Die Widmung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 


Wismar, den 31.07.2026

Frank Junge, Bürgermeister der Hansestadt Wismar