Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben L 12 Hochbrücke Wismar
Bekanntmachung
Das Straßenbauamt Schwerin hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 45 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in Verbindung mit §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) beantragt.
Für die Umsetzung des Bauvorhabens werden Grundstücke in der Gemarkung Wismar, Flurbezirk I, beansprucht.
Für das Vorhaben ergibt sich gemäß § 5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG M-V), Anlage 1, Nr. 23 „Bau einer sonstigen Straße“, die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles. Im Ergebnis besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LUVPG M-V.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließt mit dem Planfeststellungsbeschluss ab.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom
24. September 2026 bis zum 23. Oktober 2026
im
Bauamt der Hansestadt Wismar
Kopenhagener Straße 1
Zimmer 239
23966 Wismar
während folgender Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Montag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Eine vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme im Bauamt der Hansestadt Wismar ist über die Telefonnummer 03841 251-6001 möglich.
Die wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 16, 19 UVPG liegen in materieller und formeller Hinsicht vor. Die umweltfachlichen Untersuchungen, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, die floristische und faunistische Bestandserfassung, der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung und der Umweltverträglichkeitsbericht befinden sich in Unterlage 19.
Zudem sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen auch in digitaler Form auf der Internetseite der Anhörungsbehörde, dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, im Bereich Planfeststellung unter folgendem Link https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/anhoerungen/ und über das zentrale UVP-Internetportal https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Die Internetveröffentlichung über die Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr sowie über das zentrale UVP-Internetportal gemäß § 20 UVPG tritt nicht an die Stelle der nach §§ 18, 19 UVPG vorgeschriebenen Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sie begleitet diese lediglich als zusätzliches Informationsangebot. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
- Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zum Ablauf des 23. November 2026, also einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
- beim
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Blücherstraße 1 (Haus 5)
18055 Rostock
oder - beim
Bauamt der Hansestadt Wismar
Kopenhagener Straße 1
23966 Wismar
Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG M-V.
Die Einwendungen und Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder bevorzugt in elektronischer Form per E-Mail erhoben werden. Für die letztgenannte Variante ist folgende E-Mail-Adresse der Planfeststellungsbehörde zu nutzen: PFV-L12-HBWismar@sbv.mv-regierung.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- beim
- Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 45 Abs. 8 StrWG M-V in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG M-V). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. - Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. - Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem oder mehreren Terminen erörtert, die noch ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von den Terminen gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. - Durch Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 StrWG M-V und die Veränderungssperre nach § 46 Abs. 1 StrWG M-V in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
- Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
- dass die ausgelegten und digital verfügbaren Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten,
- dass darüber hinaus keine das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen und
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 18, 19, 20 UVPG ist.
- Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden Daten von Privatpersonen (Name und Anschrift) ausschließlich für das Verfahren erfasst und verarbeitet.
Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Planfeststellungsbehörde personenbezogen mitgeteilt.
Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, Blücherstraße 1, 18055 Rostock (§ 24 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern).