Niederschlagswasser und Mehrfacheigentum
Es gibt aktuell vermehrt Fragen zu Anschreiben des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebes (EVB) der Hansestadt Wismar an Eigentümergemeinschaften bezüglich der Niederschlagswassergebühr. Dazu erläutert der EVB das Vorgehen wie folgt:
Bei Gemeinschaftseigentumsverhältnissen wurden die Verwalter beziehungsweise Verwalterinnen angeschrieben. Sofern dem EVB kein Verwalter/keine Verwalterin bekannt war, wurde stellvertretend für die Eigentümergemeinschaft einem Miteigentümer/einer Miteigentümerin der Niederschlagswassergebührenbescheid zugestellt. Dieses Vorgehen ist auch aus den Bescheiden ersichtlich, es wurden alle Miteigentümerinnen und Miteigentümer entsprechend aufgeführt.
In diesem Fall ist der angeschriebene Miteigentümer/die Miteigentümerin – stellvertretend für die Eigentümergemeinschaft – der Gebührenschuldner/die Gebührenschuldnerin und verpflichtet, die Gebühr zu entrichten. Er/sie kann sich die Anteile bei den Miteigentümerinnen und Miteigentümern einfordern. Diese Regelung geht aus Paragraf 3 Absatz 3 der Abwassergebührensatzung hervor.
Dieses Verfahren wurde so auch bereits im Jahr 2025 im Zuge des Versandes der Erhebungsbögen angewendet. Hier hatten sich auch viele Betroffene bereits gemeldet, mit denen eine einvernehmliche Regelung getroffen wurde. Die jetzt aufgetretenen Fälle sind erstmalige Anzeigen von Betroffenen. Die Mitarbeiter des EVB werden mit diesen in Kontakt treten und die Abwicklung besprechen. Gerne können sich auch weitere Betroffene an den EVB wenden.
Hilfreiche Informationen zum Verfahren und den Hintergründen finden sich auch hier: