Information zum Karfreitag
Das Ordnungsamt weist bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen am Karfreitag, den 30. März 2018 auf folgende Rechtslage hin:Verbotene Veranstaltungen
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern –FTG M-V-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 145) einschließlich erfolgter Änderungen sind am Karfreitag in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.
Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen
Gemäß § 6 Abs. 1 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Karfreitag ganztägig verboten:
- öffentliche sportliche Veranstaltungen.
Gemäß § 6 Abs. 2 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsonnabend 18.00 Uhr verboten:
- öffentliche Tanzveranstaltungen,
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
- der Betrieb von Spielhallen.
Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern –FTG M-V-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 145) einschließlich erfolgter Änderungen sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Hansestadt Wismar – Der Bürgermeister
- Ordnungsamt -