Information für Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet "Altstadt Wismar" und "Altstadt Wismar-Erweiterungsgebiet" zur Erhebung des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 BauGB
Erneut möchte das Bauamt der Hansestadt Wismar die Grundstückseigentümer im Gebiet der Sanierungssatzung "Altstadt Wismar" und "Altstadt Wismar-Erweiterungsgebiet" über die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie über die Weiterführung der Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Altstadt Wismar" informieren.
Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht gemäß § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Der Ausgleichsbetrag ist gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 oder 163 BauGB) zu entrichten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist die rechtsverbindliche Aufhebung der Sanierungssatzung. Die Hansestadt Wismar hat bereits
4 Teilaufhebungen initiiert. Im beiliegenden Übersichtsplan sind die bisher erfolgten Teilaufhebungen in der Fläche grau angelegt.
Zudem besteht gemäß § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag vor Abschluss der Sanierung abzulösen. Die Vorteile einer vorzeitigen Ablösung bestehen darin, dass der Ausgleichsbetrag in Abhängigkeit zum Sanierungsfortschritt diskontiert wird. Außerdem erhalten Sie frühzeitig Planungssicherheit hinsichtlich der endgültigen Höhe des Ausgleichsbetrages und der Verwaltungsaufwand wird verringert.
Nach den bisher erfolgten 4 Teilaufhebungen beabsichtigt die Hansestadt Wismar nun für ein nächstes Teilgebiet die Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ zum 01.01.2028. Das für die Aufhebung angedachte Gebiet ist in dem Übersichtsplan gelb markiert.
Die geplante 5. Teilaufhebung umfasst folgende Straßenbereiche bzw. Straßenabschnitte:
- Am Poeler Tor 1, 3 und 5
- Bahnhofstraße 1, 2, 3, 9, 10 und 11
- Hundestraße (beidseitig) 1 bis 23
- Hinter dem Chor 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 und 21
- Mühlengrube 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42, 44 und 46
Die Grundstückseigentümer an den zuvor genannten Straßen/Straßenabschnitten werden hierzu vom Bauamt Wismar über den zu erwartenden Ausgleichsbetrag angeschrieben und um Rückmeldung zum Abschluss der Vereinbarung zur Ablösung des Ausgleichsbetrags gebeten.
Wir würden uns freuen, wenn sich viele Grundstückseigentümer aus dem Gebiet der zuvor aufgeführten Straßenbereiche und Straßenabschnitte für die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages entscheiden. Für diejenigen, die dieses Angebot schon in Anspruch genommen haben bzw. ihren Ausgleichsbetrag schon vorzeitig entrichtet haben, ist diese Mitteilung nur informativ.
Unabhängig von der Teilaufhebung kann jeder andere Eigentümer im Sanierungsgebiet sein Interesse an der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages bekunden.
Für Ihre Rückmeldung genügt eine formlose Interessenbekundung, die Sie bitte als Brief an das Bauamt, Abteilung Sanierung und Denkmalschutz, Kopenhagener Straße 1 in 23966 Wismar oder per E-Mail an bauamt@wismar.de senden können.
Wenn Sie Fragen zum Ausgleichsbetrag bzw. zur angestrebten vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die vorgenannte Adresse.