Zuständigkeitsbereich der Hafenbehörde
- Regelung und Überwachung der Benutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen
- innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen
- die Abwehr von Gefahren, bezogen auf ein- und ausgehende Fahrzeuge sowie Hafenanlagen
- Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Strom- und Schifffahrtspolizei
- Bekanntmachungen auf der Grundlage der HafVO
- Erteilen von Erlaubnissen für die Berufs- und Sportschifffahrt sowie für Veranstaltungen aller Art, Feuerwerke, Korsofahrten, Reparaturen, Verschrottungsarbeit usw. gemäß § 14 Abs. 2 HafVO
Hafenamt der Hansestadt Wismar
- Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit der Ordnungsbehörde sind das Wasserverkehrsgesetz (WVG), die Landesverordnung für Häfen in M-V und die Landesverordnung über den Umgang mit gefährlichen Gütern in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern. (Hafenverordnung HafVO / Hafengefahrgutverordnung HGGV)
- Auf Grundlage der Landesverordnung für Häfen in M-V wurde eine Hafenbenutzungsordnung (HafBO) und die Nutzungsordnung-Seebrücke/Wendorf erarbeitet und in Kraft gesetzt.
Für Benutzer z.B. des Sportbootbereichs (Alter Hafen, Bereich der Brunkow-Kai, Wasserwanderrastplatz, Seebrückenbereich, Sportbootservice / Westhafen) sind diese käuflich in der Hafenbehörde zu erwerben. - Die Hafenbenutzungsverordnung geht konkret auf die Gegebenheiten des Seehafens und Seebrückbereich ein, regelt das hoheitliche Handeln der Hafenbehörde bzw. gibt bestimmte Verhaltensregeln für die Benutzung des Hafens / Seebrücke und der Hafenanlagen vor.
Aufgaben
- Erteilung von Genehmigungen für Veranstaltungen auf dem Territorium des Seehafens sowie auf den Wasserflächen innerhalb der öffntlich bekanntgemachten Hafengrenzen
- Vorgaben für die Benutzung des Hafens
- Erteilung auf Erlaubnis für Wettfahrten, Feuerwerke
Zuweisung von Liegeplätzen
- Antragstellung auf Vergabe eines Dauer- bzw. Kurzzeitliegeplatzes
- Erteilung einer Genehmigung für eine Einlauferlaubnis
- Erteilung von Auflagen im Zusammenhang der Erteilung einer Liegeplatzgenehmigung