Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, wenn sonst - auch nicht durch eine Anhörung des Kindes - eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.
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Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, wenn sonst - auch nicht durch eine Anhörung des Kindes - eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.