Von einer beruflichen Tätigkeit als Vormund ist in der Regel auszugehen, wenn jemand
- mehr als zehn Vormundschaften führt oder
- zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden benötigt.
Die Feststellung der Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit obliegt dem Familiengericht.
Hinweis: Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden (§ 1836 Abs. 3 BGB).