Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
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- Der Bürgermeister -
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Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.