Urkundenservice
Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.
Welche Urkunden gibt es?
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Sterbeurkunde
Von allen Urkundenarten gibt es auch mehrsprachige Dokumente und beglaubigte Ablichtungen der Registereinträge.
Wo gibt es die Urkunden?
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Heiratsurkunde z.B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
Können Sie das Standesamt nicht persönlich aufsuchen? Dann nutzen Sie einfach unseren Service:
Urkundenbestellung
Sie können Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen. Bitte bringen Sie dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Um Ihnen Zeit und Wege zu sparen, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Urkunden zu bestellen.
Fügen Sie der Bestellung bitte einen Nachweis Ihrer Berechtigung zum Erhalt der Urkunde bei (Kopie des Personalausweises).
Urkundenbestellung im Standesamt
Gebührenübersicht des Standesamtes
Gebühren Eheschließung
Eine standesamtliche Trauung ist mit Gebühren verbunden – aber sie ist sicher gut investiert!
Die genauen Kosten hängen vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, wo Sie heiraten und welche Unterlagen erforderlich sind.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechnung haben, sprechen Sie uns bitte an – wir helfen Ihnen gern weiter.
Die Gebühren im Einzelnen:
Leistung: Prüfung der Ehevoraussetzungen (Anmeldung der Eheschließung), bei zwei deutschen Staatsangehörigen
Gebühr: 80,00 €
Leistung: Prüfung der Ehevoraussetzungen (Anmeldung der Eheschließung), wenn ein oder beide Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeit sind
Gebühr: 90,00 - 260,00 €
Leistung: Eheschließung vor ermächtigtem Standesamt (Sie haben die Eheschließung in einem anderen Standesamt angemeldet, möchten aber in Wismar heiraten)
Gebühr: 40,00 €
Leistung: Eheschließung außerhalb der Öffnungszeit (an Samstagen)
Gebühr: 120,00 €
Leistung: Eheschließung auf der Poeler Kogge*1
Gebühr: 68,54 €
Leistung: Eheschließung im SCHABBELL*1
Gebühr: 68,54 €
Leistung: Eheschließung im Inselmuseum Insel Poel*1
Gebühr: 76,64 €
Leistung: Eheurkunde erstes Exemplar
Gebühr: 15,00 €
Leistung: Eheurkunde weiteres Exemplar
Gebühr: 7,50 €
Leistung: Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung, z. B. Anschlusserklärung des gemeinsamen Kindes
Gebühr: 35,00 €
Leistung: neue Geburtsurkunde für gemeinsame Kinder infolge von Namensänderung durch Eheschließung der Eltern
Gebühr: 15,00 €
*1 an den Außentrauorten fallen weitere Gebühren an, die Sie bitte im Zuge des Vertragsabschlusses zur Anmietung der jeweiligen Räumlichkeiten bei Ihrem Vertragspartner erfragen.
Gebühren Geburt
Leistung: Geburtsurkunde
Gebühr: 15,00 €
Leistung: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenbuch
Gebühr: 15,00 €
Leistung: Internationale Geburtsurkunde
Gebühr: 15,00 €
Leistung: für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird
Gebühr: die Hälfte der jeweiligen Gebühr
Gebühren Sterbefall
Leistung: Sterbeurkunde
Gebühr: 15,00 €
Leistung: internationale Sterbeurkunde
Gebühr: 15,00 €
Leistung: für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird
Gebühr: die Hälfte der jeweiligen Gebühr
Teilen Sie uns per E-Mail Ihre Anschrift mit und das Überweisungsdatum.
Was kostet die Ausstellung von Urkunden?
Die Gebühren sind für jedes Bundesland einheitlich geregelt.
Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht
Für weitere Ausfertigungen, die gleichzeitig bestellt werden, wird die halbe Gebühr berechnet.
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld.
Hinweis zur Auskunftserteilung
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen.
Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.