Personenstandswesen
Informationen zum Datenschutz in der Hansestadt Wismar (gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung)
Verarbeitungstätigkeit: Personenstandswesen
Vorbemerkung
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und halten uns strikt an die Regeln der europäischen Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg Vorpommern und an bestehende Spezialgesetze. Dies bedeutet auch, dass wir nicht mit Ihren Daten handeln oder diese unbefugt weitergeben. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt.
Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären, wie wir mit Ihren persönlichen Daten umgehen.
1. Wer sind die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung?
Angaben zum Verantwortlichen
Hansestadt Wismar, Der Bürgermeister
Ordnungsamt – Standesamt
23966 Wismar, Am Markt 1
Telefon: 03841 251-1056
standesamt@wismar.de
www.wismar.de
Angaben zur Person des Datenschutzbeauftragten
Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter : Detailseite
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Eckdrift 103
19061 Schwerin
Aufsichtsbehörde
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern: Detailseite
Lennéstraße 1
Schloss Schwerin
19053 Schwerin
2. Warum brauchen wir Ihre Daten?
- Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u. a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist.
- Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens, Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Namensänderungsgesetz, Staatsangehörigkeitsgesetz, Landespersonenstands-ausführungsgesetz, Landes-verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz, Landespersonenstandsverordnung M-V.
3. Welche Daten brauchen wir?
- Namen:
Vor- und Nachname, Geburtsname, Ehename, akademischer Grad, Beruf - Geburtsdaten:
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland - Sonstige persönliche Daten:
Standesamt der Geburt, Religionszugehörigkeit, Eintragungsnummer der Geburt, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Nachweis der Staatsangehörigkeit, Personennachweis, vorgelegte Unterlagen, Geschlecht - Eheschließung, Lebenspartnerschaft:
Datum der Eheschließung / der Vorehe, Ort der Eheschließung / der Vorehe, Standesamt oder sonstige Behörden der Eheschließung, Eintragungsnummer der Eheschließung / Lebenspartnerschaft, Standesamt des Familienbuchs / des Familienbuchs der Eltern, Kennzeichen Familienbuch / Familienbuch der Vorehe, Datum des Anlegens des Familienbuchs - Tod:
Sterbedatum, Sterbeort, Standesamt des Sterbefalls, Eintragungsnummer des Sterbefalls, Angaben zu Vormundschaft, Pflege, Betreuung, Vermögen - Wohnung:
Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Ortsteil, Landkreis, Staat - Kirchenaustritt:
Taufdatum, Taufort, Bezeichnung der Pfarrei, Pfarrei, Kirchenbuchnummer, Kirchenbuchjahr - Wirksamkeitsdatum:
Namensänderung, Kirchenaustritt, Auflösung der Ehe
4. Geben wir Ihre Daten weiter?
Empfänger der personenbezogenen Daten:
- Standesämter
- Meldebehörden
- Familien- und Vormundschaftsgerichte
- Jugendämter
- Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten
- Finanzämter
- Statistische Landesämter
- Kirchen- und Religionsgemeinschaften
- Bei ausländischen Staatsangehörigen die zuständigen Botschaften und Konsulate
- Zentrales Testamentsregister
- Privatpersonen/Behörden und Institutionen auf Antrag, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird
- Kommunale Kassenprogramme (für die Gebührenerhebung)
Herausgegeben werden dürfen die Daten nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.
5. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Vorgangsdaten zur Erstellung von Beurkundungen werden lokal automatisiert nach 365 Tagen (12 Monate) gelöscht.
Weitere Speicherfristen:
- Beurkundungen und Hinweiseintragungen im Geburtenregister: 110 Jahre ab Erstbeurkundung
- Beurkundungen und Hinweiseintragungen im Eheregister: 80 Jahre ab Erstbeurkundung
- Beurkundungen und Hinweiseintragungen im Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre ab Erstbeurkundung (Begründungen waren nur bis 30.09.2017 möglich)
- Beurkundungen und Hinweiseintragungen im Sterberegister: 30 Jahre ab Erstbeurkundung
- Vaterschaftsanerkennungen¹
- Zustimmungserklärungen ¹
- Kirchenaustritte¹
- Alle Formen der Namenserklärungen ¹
- Ehefähigkeitszeugnisse¹
- Anträge auf Befreiung von der Beibringungspflicht eine Ehefähigkeitszeugnisses ¹
- Anerkennungen ausländischer Entscheidungen in Familiensachen ¹
¹ sofern diese Beurkundungen und Anträge nicht Bestandteil der Register des Standesamtsbezirkes Wismar sind, ist hier nur die gesetzlich vorgeschriebene Weitergabe der Daten an die Behörden und Institutionen betroffen
6. Was sind Ihre Rechte?
Die betroffene Peron hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im einzelnen aufgeführten Informationen.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Die betroffene Peron hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheit der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO). Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern.