Einwohnerfragestunde in den Sitzungen der Bürgerschaft
Entsprechend § 17 (3) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind in § 3 der Hauptsatzung der Hansestadt Wismar - Fragestunden, Anhörungen - Regelungen dazu getroffen.
Der entsprechende Paragraph der Hauptsatzung lautet:
§ 3 Fragestunde, Anhörung
- Die Einwohnerinnen und Einwohner der Hansestadt Wismar, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils einer Bürgerschaftssitzung Fragen an alle Mitglieder der Bürgerschaft sowie den Bürgermeister und den Beigeordneten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dies gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die in der Hansestadt Wismar Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben sowie für juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz in der Hansestadt Wismar haben.
Die Fragen müssen sich dabei auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsangelegenheiten) beziehen, sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen, keine Wertungen enthalten sowie keinen Bezug auf die Beratungsgegenstände der folgenden Tagesordnungspunkte der Sitzung haben; hiervon kann die Bürgerschaft im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. - Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse gemäß § 8 dieser Satzung. Die Fragen dürfen sich dabei abweichend von Absatz 1 auch auf die Beratungsgegenstände der folgenden Tagesordnungspunkte der Ausschusssitzung beziehen.
- Soweit Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden diese mit Zustimmung der Fragestellenden von den Befragten schriftlich beantwortet. Außerdem sind die Antworten der Bürgerschaft zuzuleiten. Erteilen die Fragestellenden keine Zustimmung, sollen die Antworten in der folgenden Bürgerschaftssitzung mündlich mitgeteilt werden.