Zuverlässigkeitsüberprüfung (überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 GewO)

Allgemeine Informationen

Bei bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, KFZ, Fahrräder,

  • Edelmetallen, Perlen, Schmuck

  • Altmetalle durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierten Betriebe

  • Auskunfteien, Detekteien

  • Partnerschaftsvermittlung

  • Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften

  • Schlüsseldienste

hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis

  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Kosten

Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr

  • aktuell in M-V gebührenfrei, ggf. Kosten für Führungszeugnis