Zuverlässigkeitsüberprüfung (überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 GewO)
Allgemeine Informationen
Bei bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel
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An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, KFZ, Fahrräder,
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Edelmetallen, Perlen, Schmuck
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Altmetalle durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierten Betriebe
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Auskunfteien, Detekteien
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Partnerschaftsvermittlung
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Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften
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Schlüsseldienste
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr
- aktuell in M-V gebührenfrei, ggf. Kosten für Führungszeugnis