Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Der Antragsteller muss grundsätzlich durch eine vor der Industrie- und Handelskammer abgelegte Prüfung (Sachkundeprüfung) nachweisen, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über rechtliche und fachliche Grundlagenbesitzt.
Rechtsgrundlagen
- § 34 a Gewerbeordnung (GewO)
- Bewachungsverordnung
- Gewerbekostenverordnung M-V
Erforderliche Unterlagen
Bei Antragstellung zu erfragen.
Kosten
-
Für die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 GewO wird von der zuständigen Behörde eine Verwaltungsgebühr zwischen 102 bis 816 Euro erhoben.
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Gewerbebehörde erhältlich.