Reisegewerbe: Erlaubnis beantragen

Volltext

Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

Onlinedienst

Die Online Beantragung ist unter folgendem Link im MV-Serviceportal möglich:

Reisegewerbe Erlaubnis

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung

  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug

  • aktuelles Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • aktueller Nachweis in Steuersachen

  • Handwerkskarte

  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

  • Antragsformular

  • 2 aktuelle Passfotos

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Kosten

Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 51,00 Euro (befristet) bis 293,00 Euro (unbefristet) an.

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Fristen

Im Regelfall 1 Monat.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Verfahrensablauf

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.