Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes beantragen

Volltext

  • Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Onlinedienst

Die Online Beantragung ist unter folgendem Link im MV-Serviceportal möglich:

Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung. Er muss die Angaben zum Aufstellungsort enthalten. Die Daten werden in der Regel aus vorhandenen Akten (z.B. zur Spielhalle, Gaststätte) entnommen. Eine Ortsbesichtigung ist notwendig.

Kosten

Es wird eine Verwaltungsgebühr fällig, deren Summe vom Aufstellungsort (Gaststätte, Spielhalle u.a.) sowie vom Verwaltungsakt (Genehmigung, zurückgezogener oder abgelehnter Antrag) abhängig ist.

Bei der Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes wird eine Verwaltungsgebühr abhängig von der Art des Betriebes in Höhe von 26,00 Euro bis 255,00 Euro erhoben.

Voraussetzungen

Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.