Vorkaufsrecht nach dem BauGB
Allgemeine Informationen
Gem. §§ 24 ff BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu, sofern sich die Fläche u. a. in einem rechtskräftigen Bebauungsplan befindet und sie dort für eine öffentliche Nutzung festgesetzt ist. Des Weiteren steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht u. a. in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten, im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung und in Umlegungsgebieten (Aufzählung nicht abschließend) zu. Das den Kaufvertrag beurkundende Notariat bittet die Gemeinde um Abgabe eines sog. Negativattests. Die Erteilung des Negativattests ist Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs beim Grundbuchamt.
Voraussetzungen
Notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück.
Gebühren
Die Hansestadt Wismar erhebt für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm veranlasst worden sind (hier: Käufer) Verwaltungsgebühren gem. Verwaltungsgebührensatzung der HWI i. H. v. z. Z. 76,- € (gem. Tarifstelle 3.1 des Gebührentarifs).
Verfahrensablauf
- Prüfung des Antrages und Beteiligung der Fachämter des Bauamtes/ggf. Nachforderungen
- Nach Eingang der Gebühr durch den Käufer und nach Abschluss der Prüfung, wird das Negativattest dem zu beurkundenden Notariat ausgestellt
Bearbeitungsdauer
In der Regel wird die Bearbeitungszeit von etwa einem Monat nicht überschritten.