Landtagswahl: Wählbarkeit feststellen

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Volltext

Wählbar zu Landtagswahlen (d. h. als Abgeordnete/r des Landtages) sind alle Personen, die am Wahltag 

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. deutsche Staatsangehörige nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  3. seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  4. nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.