Personalausweis abholen
Volltext
Sie holen Ihren Personalausweis in der Regel bei dem Bürgeramt ab, wo Sie ihn beantragt haben.
Ob Sie einen Termin vereinbaren müssen, um den Personalausweis abzuholen, oder ob Sie sonstige Hinweise zum Zeitpunkt der Abholung beachten müssen, teilt Ihnen Ihr Bürgeramt mit.
Sie können bei der Ausweisabholung sogleich eine selbst gewählte, sechsstellige PIN im Bürgeramt setzen. Dieser Service ist gebührenfrei. Erst mit dieser PIN können Sie sich mit Ihrem Ausweis bei online angebotenen Dienstleistungen mit hohem Vertrauensniveau gegenüber Wirtschaft und Verwaltung ausweisen.
Ihren alten Personalausweis geben Sie bei der Abholung ab oder lassen ihn entwerten, wenn Sie ihn als Andenken behalten wollen. Sollten Sie Ihren alten Personalausweis in der Zwischenzeit verloren haben, melden Sie den Verlust dem Bürgeramt. Dort können Sie eine Verlustanzeige ausfüllen. Ist der Verlust im Zusammenhang mit einer Straftat (Raub, Diebstahl) entstanden, sollte dies auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.
Wenn Sie den Personalausweis nicht selbst abholen können, können Sie auch eine andere Person, die 16 Jahre oder älter ist und sich selbst ausweisen kann, schriftlich bevollmächtigen. Die »Vollmacht für die Abholung des Ausweisdokuments durch eine Vertretung« finden Sie unter "Formulare". Um den Personalausweis Ihres Kindes abzuholen, brauchen Sie die Vollmacht nur, wenn das Kind schon 16 Jahre oder älter ist.
Alternativ können Sie bereits bei der Beantragung die Option, sich Ihr Ausweisdokument an der Wohnungstür persönlich übergeben zu lassen, wählen. Dieser Service verursacht zusätzliche Gebühren.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (PAuswVwV)
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)
Erforderliche Unterlagen
- Ihr alter Personalausweis (Ausnahme: alter Personalausweis ist wegen Verlust oder Diebstahl nicht mehr vorhanden)
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Bei Vertretung:
- Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises
- Ausweisdokument der abholenden Person
Voraussetzungen
Sie haben einen Personalausweis beantragt, der zur Abholung bereit liegt.
Kosten
- Für die Abholung des neuen Personalausweises im Bürgeramt fallen keine Kosten an.
Kosten gelten, wenn Sie bei der Beantragung die Option, sich den Personalausweis nach Hause schicken zu lassen, gewählt haben. Die Gebühr ist bereits bei der Beantragung zu entrichten.
Gebühr: 15,00 EUR (Vorkasse: nein)
Hinweise (Besonderheiten)
Wird Ihr Personalausweis gestohlen oder kommt er Ihnen abhanden, müssen Sie dies bei einem Bürgeramt anzeigen. Ist der Verlust im Zusammenhang mit einer Straftat (Raub, Diebstahl) entstanden, sollte dies auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.
Des Weiteren können Sie die Online-Funktion des Personalausweises durch einen Anruf bei der Sperrhotline selbst sperren lassen.