Bewohnerparkausweis beantragen

Bewohnerparkausweis

Bewohner mit Hauptwohnsitz in der Innenstadt können bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Bewohnerparkausweis beantragen.

Zur Beantragung eines Bewohnerparkausweises sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Antrag
  • Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass
  • Führerscheines
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Vorder- und Rückseite)
  • bei einer Nutzungsüberlassung eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters zur Nutzungsüberlassung

Kopien der jeweiligen Dokumente sind nur bei Beantragung per Mail/Post notwendig, oder bei Beantragung mit Vollmacht, von der Person, für die beantragt wird.

Die Beantragung eines Bewohnerparkausweises kann zurzeit nur per E-Mail: bewohnerparken@wismar.de  oder per Post Hansestadt Wismar, Ordnungsamt, Sachgebiet Verkehrsaufsicht, Scheuerstraße 2, 23966 Wismar erfolgen oder nutzen Sie unser Online-Formular.

Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 30,00 Euro.


Nach Beantragung des Bewohnerparkausweises erfolgt eine Prüfung, anschließend wird Ihnen ein Gebührenbescheid mit der entsprechenden Gebühr (vorzugsweise per E-Mail) zugesandt. Die Gebühr ist von Ihnen entsprechend der angegebenen Kontoverbindung einzuzahlen. Sobald hier ein Zahlungseingang erfolgt ist, wird Ihnen der Bewohnerparkausweis per Post zugesandt.

Sie können den Bewohnerparkausweis auch im BürgerServiceCenter beantragen.


Nähere Informationen zum Bewohnerparken finden Sie auf den Seiten des Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der Hansestadt Wismar (EVB).
https://www.evb-wismar.de/de/parken/bewohnerparken

Volltext

Als Bewohner können Sie für Ihr oder ein von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet).

Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.

Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.

Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 29 ff.
  • Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
  • § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz i. V. m. Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel

Kosten

Die Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises betragen 30 Euro pro Jahr.

Nach Beantragung des Bewohnerparkausweises erfolgt eine Prüfung, anschließend wird Ihnen ein Gebührenbescheid mit der entsprechenden Gebühr (vorzugsweise per E-Mail) zugesandt. Die Gebühr ist von Ihnen entsprechend der angegebenen Kontoverbindung einzuzahlen. Sobald hier ein Zahlungseingang erfolgt ist, wird Ihnen der Bewohnerparkausweis per Post zugesandt.