Beurkundung (Geburt, Heirat, Sterbefälle)

Urkundenservice

Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.

Welche Urkunden gibt es?

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Sterbeurkunde

Von allen Urkundenarten gibt es auch mehrsprachige Dokumente und beglaubigte Ablichtungen der Registereinträge.

Wo gibt es die Urkunden?

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Heiratsurkunde z.B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.

Können Sie das Standesamt nicht persönlich aufsuchen? Dann nutzen Sie einfach unseren Service:

Urkundenbestellung

Sie können Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen. Bitte bringen Sie dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Um Ihnen Zeit und Wege zu sparen, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Urkunden zu bestellen.

Fügen Sie der Bestellung bitte einen Nachweis Ihrer Berechtigung zum Erhalt der Urkunde bei (Kopie des Personalausweises).

Urkundenbestellung im Standesamt

Gebührenübersicht des Standesamtes

Gebühren Eheschließung

Eine standesamtliche Trauung ist mit Gebühren verbunden – aber sie ist sicher gut investiert!
Die genauen Kosten hängen vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, wo Sie heiraten und welche Unterlagen erforderlich sind.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechnung haben, sprechen Sie uns bitte an – wir helfen Ihnen gern weiter.

Die Gebühren im Einzelnen:

Leistung: Prüfung der Ehevoraussetzungen (Anmeldung der Eheschließung), bei zwei deutschen Staatsangehörigen
Gebühr:  80,00 €

Leistung: Prüfung der Ehevoraussetzungen (Anmeldung der Eheschließung), wenn ein oder beide Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeit sind
Gebühr:  90,00 - 260,00 €

Leistung: Eheschließung vor ermächtigtem Standesamt (Sie haben die Eheschließung in einem anderen Standesamt angemeldet, möchten aber in Wismar heiraten)
Gebühr:  40,00 €

Leistung: Eheschließung außerhalb der Öffnungszeit (an Samstagen)
Gebühr:  120,00 €

Leistung: Eheschließung auf der Poeler Kogge*1
Gebühr:  68,54 €

Leistung: Eheschließung im SCHABBELL*1
Gebühr:  68,54 €

Leistung: Eheschließung im Inselmuseum Insel Poel*1
Gebühr: 76,64 €

Leistung: Eheurkunde erstes Exemplar
Gebühr:  15,00 €

Leistung: Eheurkunde weiteres Exemplar
Gebühr:  7,50 €

Leistung: Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung, z. B. Anschlusserklärung des gemeinsamen Kindes
Gebühr:  35,00 €

Leistung: neue Geburtsurkunde für gemeinsame Kinder infolge von Namensänderung durch Eheschließung der Eltern
Gebühr:   15,00 €

*1 an den Außentrauorten fallen weitere Gebühren an, die Sie bitte im Zuge des Vertragsabschlusses zur Anmietung der jeweiligen Räumlichkeiten bei Ihrem Vertragspartner erfragen.

Gebühren Geburt

Leistung: Geburtsurkunde   

Gebühr: 15,00 € 


Leistung: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenbuch   

Gebühr: 15,00 € 


Leistung: Internationale Geburtsurkunde   

Gebühr: 15,00 € 


Leistung: für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird   

Gebühr: die Hälfte der jeweiligen Gebühr 


Gebühren Sterbefall

Leistung: Sterbeurkunde     

Gebühr: 15,00 €


Leistung: internationale Sterbeurkunde     

Gebühr: 15,00 €


Leistung: für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird   

Gebühr: die Hälfte der jeweiligen Gebühr


Sobald der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wurde, übersenden wir Ihnen die angeforderten Dokumente.
Teilen Sie uns per E-Mail Ihre Anschrift mit und das Überweisungsdatum.

Was kostet die Ausstellung von Urkunden?

Die Gebühren sind für jedes Bundesland einheitlich geregelt.

Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht

Für weitere Ausfertigungen, die gleichzeitig bestellt werden, wird die halbe Gebühr berechnet.

Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld.

Hinweis zur Auskunftserteilung

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen.

Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.

Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.

Behördliche bzw. öffentlich-rechtliche Namensänderung

Die Namensänderung, die sowohl Vornamen als auch Nachnamen betreffen kann, hat immer Ausnahmecharakter, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Mögliche Gründe werden durch das Namensänderungsgesetz vorgegeben, beispielsweise bei Problemen mit (die Aufzählung ist nicht vollständig):

  • Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zeitigen;
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.

Bei einer behördlichen Namensänderung ist eine Einzelfallberatung und ein Antrag bei der Namensänderungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes unumgänglich. Über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages wird ein amtlicher Bescheid erstellt.

Die Gebühr für behördliche Namensänderung ist stark vom Aufwand abhängig und beträgt bis 1022 Euro.
Notwendige Unterlagen (nicht vollständig)

  • Antragsvordruck
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass, eventuell Nachweis deutscher Staatsangehörigkeit
  • Aufenthaltsbescheinigung der letzten 5 Jahre
  • Beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch, eventuell Heiratsbuch
  • Erweitertes Führungszeugnis ab 14 Jahre
  • Einkommensnachweise

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    • aktuelle Geburtsurkunde
  • wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
    • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
    • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
    • die Eheurkunde oder
    • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
    • die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
    • alle Heiratsurkunden
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
    • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
    • Geburtsurkunden der Kinder
  • bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
    • Geburtsurkunde
    • Ehefähigkeitszeugnis
    • Fremdsprachige Urkunden

Hinweise:

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

  • weitere Unterlagen:
    • Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Kosten

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Gebühr zur Ausstellung einer Geburtsurkunde derzeit 15,00 EUR.

Frist

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Formulare