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Gewerbliche Personenbeförderung im Straßenverkehr beantragen

Volltext

Einer zusätzlichen Erlaubnis (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Wenn Sie das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen zur entgeltlichen Beförderung von Fahrgästen oder das Führen von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen betreiben wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 zur FeV durch ein Gutachten bei der Ersterteilung nachweist. Das Gutachten ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a FeV durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FeV oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen. Bei jeder fünfjährigen Verlängerung der Fahrerlaubnis muss das Gutachten nicht wiederholt werden. Bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus muss ein aktuelles betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht werden. Des Weiteren hat er nachzuweisen, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 FeV in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 zur FeV erfüllt und dass gegen ihn nichts vorliegt, das darauf hinweist, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht wird (durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister). Ebenso dürfen keine Bußgelder wegen Verstößen gegen die BOKraft oder das Personenbeförderungsgesetz vorliegen.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist dagegen nicht erforderlich für:

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie für Truppen und zivilen Gefolges anderen Vertragsstaaten der NATO
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für diesen Zweck verwendet werden
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
  • Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen oder Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist
  • Beförderungen, die in der Freistellungsverordnung aufgeführt werden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 13 PBefG (Personenbeförderungsgesetz)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • Nachweis über die bisherige inländische Fahrerlaubnis (Führerschein), ggf. ist der Umtausch in einen EU-Kartenführerschein zu beantragen
  • Nachweis, dass der Bewerber im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
  • eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Bewerbers, Allgemeinärzte halten zumeist das entsprechende Formular bereit,
  • eine aktuelle Bescheinigung bzw. ein aktuelles Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Bewerbers, Augenärzte halten zumeist das entsprechende Formular bereit,
  • bei Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus zusätzlich Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit des Bewerbers,
  • falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe des Bewerbers,
  • aktuelles Führungszeugnis der Belegart "0" (behördliches Führungszeugnis, das über die Wohnsitzgemeinde beim Bundesamt für Justiz beantragt werden kann. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, die in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr niedergelegt sind und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Darin sind die Kosten für den Auszug aus dem Bundeszentralregister und für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten nicht enthalten.

Fachlich freigegeben am

08.03.2018

Zuständig

Zulassungsstelle / Führerscheine
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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E-Mail (Terminreservierung)
Telefon: 03841 251-3294 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3299 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3293 (Zulassung)
Telefon: 03841 251-3298 (Zulassung)
Fax: 03841 251-777-3294

Öffnungszeiten


Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
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Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
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Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Hinweis
Außer dienstags können Anliegen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden!

Termine können online, telefonisch (03841 251-3294) oder per Mail beantragt werden.

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja