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Zuständigkeitsbereich der Hafenbehörde

    • Regelung und Überwachung der Benutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen
    • innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen
    • die Abwehr von Gefahren, bezogen auf ein- und ausgehende Fahrzeuge sowie Hafenanlagen
    • Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Strom- und Schifffahrtspolizei
    • Bekanntmachungen auf der Grundlage der HafVO
    • Erteilen von Erlaubnissen für die Berufs- und Sportschifffahrt sowie für Veranstaltungen aller Art, Feuerwerke, Korsofahrten, Reparaturen, Verschrottungsarbeit usw. gemäß § 14 Abs. 2 HafVO

    Hafenamt der Hansestadt Wismar

    • Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit der Ordnungsbehörde sind das Wasserverkehrsgesetz (WVG), die Landesverordnung für Häfen in M-V und die Landesverordnung über den Umgang mit gefährlichen Gütern in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern. (Hafenverordnung HafVO / Hafengefahrgutverordnung HGGV)
    • Auf Grundlage der Landesverordnung für Häfen in M-V wurde eine Hafenbenutzungsordnung (HafBO) und die Nutzungsordnung-Seebrücke/Wendorf erarbeitet und in Kraft gesetzt.
      Für Benutzer z.B. des Sportbootbereichs (Alter Hafen, Bereich der Brunkow-Kai, Wasserwanderrastplatz, Seebrückenbereich, Sportbootservice / Westhafen) sind diese käuflich in der Hafenbehörde zu erwerben.
    • Die Hafenbenutzungsverordnung geht konkret auf die Gegebenheiten des Seehafens und Seebrückbereich ein, regelt das hoheitliche Handeln der Hafenbehörde bzw. gibt bestimmte Verhaltensregeln für die Benutzung des Hafens / Seebrücke und der Hafenanlagen vor.

    Aufgaben

    • Erteilung von Genehmigungen für Veranstaltungen auf dem Territorium des Seehafens sowie auf den Wasserflächen innerhalb der öffntlich bekanntgemachten Hafengrenzen
    • Vorgaben für die Benutzung des Hafens
    • Erteilung auf Erlaubnis für Wettfahrten, Feuerwerke

    Zuweisung von Liegeplätzen

    • Antragstellung auf Vergabe eines Dauer- bzw. Kurzzeitliegeplatzes
    • Erteilung einer Genehmigung für eine Einlauferlaubnis
    • Erteilung von Auflagen im Zusammenhang der Erteilung einer Liegeplatzgenehmigung