Ein Verstoß gegen die Pflichten, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, auf Verlangen auszuhändigen oder für die vorgeschriebene Dauer aufzubewahren, kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verwaltungsbehörde kann die Anordnung nach § 31a StVZO auch auf andere Fahrzeuge einer/eines Halterin/Halters als dasjenige Fahrzeug (einschließlich der an dessen Stelle tretenden Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge), mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, erstrecken.