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Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss des Konzessionsvertrages Wasser über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege und die dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Grünflächen der Hansestadt Wismar zum Bau und Betrieb eines Wasserversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Gebiet der Hansestadt Wismar wird entsprechend dem vorliegenden Vertragsangebot (Anlage 1) mit den Stadtwerken Wismar GmbH zugestimmt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den entsprechenden Vertrag (Anlage 1) mit der Stadtwerke Wismar GmbH abzuschließen.
Begründung:
1. Allgemeines
Zum 21.12.2015 läuft der bestehende Konzessionsvertrag Wasser zwischen der Stadtwerke Wismar GmbH (SWW) und der Hansestadt Wismar aus. Gemäß den vertraglichen Regelungen hat sich die Hansestadt Wismar zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages zu erklären, ob sie den Vertrag erneuern will. Seitens der SWW besteht der Wille diesen Vertrag fortzusetzen.
2. Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Konzessionsverträgen für die Wasserversorgung stellt nach wie vor die Konzessionsabgabenanordnung Energie (KAE) vom 04.03.1941 dar. Diese sieht für den Abschluss der Konzessionsverträge Wasser kein förmliches Verfahren wie beim Konzessionsvertrag Strom und Gas vor. Im Bereich der Wasserversorgung werden sogenannte Dienstleistungskonzessionen abgeschlossen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind Dienstleistungskonzessionen keine Dienstleistungsaufträge im Sinne des europäischen Vergaberechts. Somit besteht für Konzessionen in der Wasserwirtschaft keine förmliche Ausschreibungspflicht.
3. Wesentlicher Inhalt des Vertragsentwurfes
Der Konzessionsvertrag für die Wasserversorgung wurde an den Mustervertrag Strom angelehnt, jedoch mit „wasserspezifischen“ Änderungen versehen.
Betrieb des Versorgungsnetzes ( Pkt. 1)
Die SWW versorgen innerhalb des Versorgungsgebietes jedermann mit Wasser. Dies geschieht im Rahmen ihrer allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Das Vertragsverhältnis mit den Einzelkunden regelt sich nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung (AVB WasserV).
Grundstücksbenutzung (Pkt. 3)
Die Stadt gestattet der SWW zum Bau und Betrieb ihrer Anlagen und Einrichtungen zur Bereitstellung und Verteilung von Wasser an Letztverbraucher im Versorgungsgebiet ihre öffentlichen Verkehrswege, Wasserflächen und ihre dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Grünflächen zu benutzen.
Bau und Betrieb von Leitungen (Pkt. 4)
Die SWW baut, betreibt und unterhält ihre Versorgungsanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der rechtlich begründeten Belange des Natur- und Umweltschutzes.
Die SWW verpflichten sich:
• Die Versorgungsleitungen grundsätzlich platzsparend auf der Basis des technischen Regelwerkes zu verlegen. Nicht mehr benötigte Leitungen, die bereits außer Betrieb sind und der SWW gehören, sind im Zuge der Baumaßnahme zu entfernen.
• Planungen zum Ausbau und zur Unterhaltung der Anlagen stimmen die SWW ein Jahr vor der beabsichtigten Ausführung mit der Stadt ab. Sie verpflichten sich im Zuge der von der Stadt geplanten Straßenbaumaßnahmen, ihre Versorgungsleitungen entsprechend der technischen Notwendigkeit mit zu erneuern, so dass sie innerhalb von 5 Jahren nach Fertigstellung der Straße keine Arbeiten an ihren Versorgungsleitungen durchführen müssen.
• Nach Abschluss der Leitungsarbeiten setzt die SWW die in Anspruch genommenen Flächen der HWI, auf ihre Kosten wieder instand und stellt die Wegeoberfläche wieder her. Die SWW ist verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, den sie bei Beginn der Leitungsarbeiten vorgefunden hat. Die Stadt und die SWW nehmen die Arbeiten der SWW gemeinsam ab.
• Die SWW ist zur Nachbesserung verpflichtet, wenn die Nachbesserung von drei Jahren notwendig wird und auf die Wasserversorgungsanlage zurückzuführen ist.
Änderung der Verteilungsanlagen sowie Kostentragung (Pkt. 5)
Erfolgt die Änderung von Verteilungsanlagen auf Verlangen der Stadt, werden Folgekosten abhängig vom Alter der Anlage anteilig von der Stadt und SWW getragen. Ab einem Alter von 15 Jahren trägt die SWW die Kosten in vollem Umfang.
Haftung (Pkt. 6)
Die SWW haftet der Stadt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die durch den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen der SWW entstehen.
Konzessionsabgabe/Kommunalrabatt/unentgeltliche Wasserlieferungen (Pkt. 7 und 8)
Für das Einräumen der in Pkt. 1 genannten Rechte bezahlt die SWW der Stadt die jeweils höchstzulässigen Abgabesätze gemäß KAE.
Für den städtischen Eigenverbrauch einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe gewähren die SWW einen Preisnachlass von 10 %.
Die Wasserlieferungen an die Stadt für Feuerlösch- und Feuerlöschübungszwecke, für die öffentliche Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen sowie für die Errichtung, Wartung und Instandhaltung von Hydranten erfolgen unentgeltlich.
Vertragsdauer
Der Vertrag läuft 20 Jahre: vom 22.12.2015 bis zum 21.12.2035.
Übernahme der Verteilungsanlagen (Pkt. 13)
Nach Ablauf des Vertrages kann die Stadt oder ein von ihr zu benennender Dritter sämtliche der öffentlichen Wasserversorgung innerhalb des Versorgungsgebietes dienenden Grundstücke Anlagen und sonstige Gegenstände gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung übernehmen.
4. Besonderheiten
Die Hansestadt Wismar hat der Stadtwerke Wismar GmbH die Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet mit Frischwasser übertragen. Im Punkt 1.2 des Vertragsentwurfes Konzessionsvertrag Wasser verpflichten sich die SWW jedermann innerhalb des Versorgungsgebietes mit Wasser zu versorgen. Der Betrieb des Wasserversorgungsnetzes und die Belieferung mit Frischwasser aus einer Hand sind dabei auch aus Gründen einer qualitativ hochwertigen und hygenisch einwandfreien Trinkwasserversorgung erforderlich. (Versorgungssicherheit)
Der Abschluss eines Konzessionsvertrages im Bereich Wasser ist nach § 131 Abs. 6 GWB i.V.m. §§ 103 Abs. 3, 9 GWB bei der zuständigen Kartellbehörde anzumelden. Die Kosten der Anmeldung trägt die SWW.
Der Beschluss über den Abschluss des Konzessionsvertrages ist gemäß § 76 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
X | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 4625000 | Ertrag in Höhe von | 485.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 6625000 | Einzahlung in Höhe von | 485.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 4625000 | Ertrag in Höhe von | 485.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 6625000 | Einzahlung in Höhe von | 485.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
| Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
X | freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: |
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Entwurf KV Wasser endabgestimmte Fassung (140 KB) |