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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister prüft die Voraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung „Erholungsort“ für die Hansestadt Wismar gemäß Kommunalabgabengesetz – KAG M-V in Verbindung mit den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen des DTV – Deutscher Tourismusverband e.V. und DHV – Deutscher Heilbäderverband e.V.“ zur möglichen Einführung einer Tourismusabgabe in der Hansestadt Wismar. Der mögliche Ertrag hieraus soll mit bewertet werden.
Begründung:
Die Bürgerschaft hat auf ihrer Sitzung am 26.03.2015 mit der Drucksache VO/2014/1021-01 die Einführung einer Übernachtungssteuersatzung mit spätestem Ende am 31.12.2018 bei Evaluierung im November 2016 beschlossen. Entscheidende Begründung für die Begrenzung bis 2018 war die Gründung einer privaten Initiative „Wismar Marketing“ und die damit verbundene Möglichkeit der privaten Wirtschaft Zeit einzuräumen ggf. Konzepte vorzulegen, die den Stadthaushalt ähnlich einer Bettensteuer per Saldo entlasten und somit eine Bettensteuer wieder einstellen zu können.
Ebenfalls per 26.03.2015 wurde mit der Vorlage VO/2015/1194 auf Antrag der CDU-Fraktion der Bürgermeister beauftragt für eine Änderung des Kommunalabgabengesetz – KAG M-V auf Landesebene zu werben. Insbesondere sollen Landesregierung und Landtag den § 11 der KAG M-V insoweit ändern, dass neben Kur- und Erholungsorten auch Tourismusorte (beispielsweise mit der Einführung einer Prädikatisierung „anerkannter Tourismusort“) eine Abgabe erheben können. Dieser Antrag der Fraktion CDU entstand insbesondere durch die Einführung einer Bettensteuer. In der Begründung sieht die Fraktion in einer Erhebung einer Tourismusabgabe statt Bettensteuer „die Kommunen in der Lage, gemeinsam mit allen Profiteuren des Tourismus zukunftsfähige Strukturen zu entwickeln.“
In der Tat dürfte die Einführung einer Tourismusabgabe höheren Ertragseffekt im Haushalt erzielen, da nicht nur die reinen Übernachtungen, sondern auch durch das Zusammenzählen von An- und Abreisetag zu einem weiteren Tag zählen, an dem die Abgabe zu entrichten wäre (z.B.: 4 Übernachtungen = 5 Tage Tourismusabgabe) Zudem belastet sie je nach kommunaler Ausgestaltung nicht einzelne Touristengruppen stark und andere gar nicht. So gelten diese i.d.R. für alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und dort keinen Haupt- und Nebenwohnsitz haben sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Unterkunft als solches spielt keine Rolle mehr, da die Übernachtung auch im Zelt, Wohnwagen oder auf einem Boot erfolgen kann und alle diese Übernachtungen mit erfasst, was bei einer Bettensteuer nicht der Fall ist. Ebenso könnten Tagestouristen ggf. in die Erhebung einer Tourismusabgabe hineinfallen. Durchreisende Gäste, die nach 20:00 Uhr anreisen und vor 09:00 Uhr des Folgetages abreisen, könnten hingegen ausgenommen werden.
So stellt die Tourismusabgabe im Gegensatz zur Bettensteuer zumindest ein gerechteres Vehikel bei gleichzeitig höherer Ertragserwartung dar.
Zudem obliegt die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen einer Tourismusabgabe – in den Bestimmungsgemäßen Grenzen – der Bürgerschaft und kann somit auch rein für touristische Zwecke verwendet werden, während die Bettensteuer unbestimmt im Gesamthaushalt versickert.
Da aber nicht davon auszugehen ist, dass die Landesregierung das Kommunalabgabengesetz kurz- oder mittelfristig ändert, sind die bestehenden Gegebenheiten der Prädikatisierung ebenso zu prüfen.
So erfüllt die Hansestadt Wismar bereits die in den Ziffern 1.3.1, (Allgemeine Anforderungen an die Infrastruktur), 1.3.7 (Weitere allgemeine Voraussetzungen) und Ziffer 1.4.6 die Anforderungen an das Prädikat „Erholungsort“ gemäß der Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen des DTV – Deutscher Tourismusverband e.V. und DHV – Deutscher Heilbäderverband e.V.. Lediglich das Bioklima und die Luftqualität sind in einer Vorbeurteilung gemäß Ziffer 3.2.1.5 und 3.2.2.5 zu begutachten. Den Aufwand dieser Vorbeurteilung gilt es innerhalb dieses Prüfauftrages abzuschätzen. Dabei soll auch geprüft werden inwieweit auf bereits verfügbare Daten zurückgegriffen werden kann und welche Daten neu bzw. extra zu erheben wären. Mit dieser Gesamteinschätzung kann dann beurteilt werden, ob das anstreben einer Prädikatisierung der Hansestadt Wismar als „Erholungsort“ machbar und sinnvoll wäre.
Insbesondere hat die Bürgerschaft somit ggf. mehrere Alternativen zu einer Bettensteuer vorliegen (inkl. noch vorzulegendem Konzept „Marketing Wismar“) um über deren Aufhebung, ggf. auch vor 2018, entscheiden zu können.
Anlage/n:
keine