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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt die Fußgängerzone in der Lübschen Straße bis zur Kreuzung mit der Straße Neustadt / Große Hohe Straße zu erweitern. Hierbei soll Liefer- und Radverkehr wie in der übrigen Fußgängerzone erlaubt sein. Für die wegfallenden Parkplätze sind Ausgleichsparkflächen für Bewohner am Marienkirchplatz zu schaffen.
Begründung:
Auffällig häufig fahren Fahrzeuge in der Lübschen Straße mit einer Geschwindigkeit, die offensichtlich nicht im Bereich der Schrittgeschwindigkeit liegt. Weiterhin parken (vgl. Parken nach § 12 StVO) Fahrzeuge in den Ladezonen oder schlichtweg außerhalb der gekennzeichnet Parkflächen. Kinderspiele auf der Straße, die in Anlage 2 zu § 42 StVO explizit erwähnt werden, sind im Gegensatz dazu in der derzeitigen Verkehrssituation schwer vorstellbar.
Die jetzige Verkehrsführung, d.h. die Beschilderung an der Kreuzung zur Neustadt ist irreführend, da vor der Kreuzung zwar durch Verkehrszeichen 239 „vorgeschriebene Fahrtrichtung - links oder rechts“ mit dem Zusatz 1020-30 „Anlieger frei“ die Weiterfahrt in der Lübschen Straße verboten ist, jedoch gleich hinter der Kreuzung ein verkehrsberuhigter Bereich beginnt (Zeichen 325.1), dessen Befahren nicht durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (z.B. Zeichen 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“) verboten ist.
Anlieger sind nach deutscher Rechtsprechung Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Demnach dürfen diejenigen dort weiter geradeaus fahren, die in den dort anliegenden Geschäften Besorgungen zu erledigen haben und diejenigen, die selbst dort wohnen sowie diejenigen, die einen dort wohnenden besuchen wollen. Besucher der Fußgängerzone, die lediglich mit der Absicht hier zu parken in die einfahren sind damit ausgeschlossen. Diese sollten besser die umliegenden Parkplätze in einschränkungsfrei befahrbaren Straßen benutzen.
Die Kosten für die Umsetzung sind gering, da lediglich die Beschilderung an der Kreuzung zur Neustadt geändert werden muss und die Parkplätze inkl. der Parkscheinautomaten im betreffenden Bereich entfernt werden müssen.
Anlage/n:
keine