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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, inklusive der Zuhilfenahme der Polizei, die Durchsetzung der geltenden Verkehrsvorschriften in den verkehrsberuhigten Bereichen sowie der Fußgängerzone der Hansestadt Wismar zu verbessern. Damit sollen insbesondere die Fußgänger in der Altstadt geschützt werden.
Begründung:
Häufig werden die geltenden Verkehrsvorschriften in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen nicht eingehalten. Dazu gehören insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen sowie das Befahren der Fußgängerzone durch Kraftfahrzeuge, außerhalb des genehmigten Lieferverkehrs bzw. des entsprechenden Zeitkorridors.
In einem „verkehrsberuhigten Bereich“, der durch die Verkehrszeichen Nr. 325.1 und 325.2 begrenzt wird, gilt nach StVO Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO):
In einer „Fußgängerzone“, die durch die Verkehrszeichen Nr. 242.1 und 242.2 begrenzt wird, gilt nach StVO Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO):
Anlage/n:
keine