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Vorlage - VO/2015/1202  

Betreff: Änderung § 7 Hauptausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Fraktionsantrag
Verfasser/-in:Fraktion FDP/GRÜNE
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Entscheidung
26.03.2015 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Verweisung in einen Ausschuss   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
13.04.2015 
Sitzung des Verwaltungsausschusses abgelehnt   

Beschlussvorschlag:

1.

In § 7 der Hauptsatzung wird ein Absatz 6 eingefügt:

 

In Personalsachen hat der Hauptausschuss folgende Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bürgermeister:

 

  1. die Ernennung, Beförderung, Entlassung und sonstige Änderungen der Beschäftigungsverhältnisse der Amtsleiter/innen sowie sonstiger Beamter ab der Besoldungsgruppe A 13,
  2. die Einstellung, die Kündigung und sonstige Änderungen der Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten ab der Entgeltgruppe 13 TVÖD,
  3. die dauerhafte Übertragung von Aufgaben an Angestellte, wenn dies nach der Tarifautomatik zur Eingruppierung in eine höhere als die Entgeltgruppe 12 TVÖD führt,
  4. die Bestellung, die Aufrechterhaltung der Bestellung sowie die Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern von Gesellschaften, deren Alleingesellschafter die Hansestadt Wismar ist
  5. den Abschluss, die Kündigung und die wesentliche Änderung von Sonderdienstverträgen,

 

 

Redaktioneller Hinweis:

 

Die weiteren Absätze werden mit Absatz 7 fortgesetzt.

 

 

2.

In § 7 Abs. 6 (neu: Abs. 7) der Hauptsatzung wird Nr. 5 wie folgt geändert:

 

bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 bis 125.000,00 je Ausgabenfall.

 

Der Verweis in § 10 Abs. 4 Hauptsatzung ist anzupassen.

 

 

3.

In § 7 Abs. 6 (neu: Abs. 7) der Hauptsatzung wird Nr. 6 wie folgt geändert:

 

bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 bis 125.000,00

 

Redaktioneller Hinweis:

 

Der Verweis in § 10 Abs. 4 Hauptsatzung ist anzupassen.

 

 

4.

In § 7 der Hauptsatzung wird Abs. 8 (neu Abs. 9) wie folgt geändert:

 

Die Befugnis zum Abschluss und zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen wird innerhalb einer Wertgrenze mit Jahresbetrag zwischen 25.000,00 und 125.000,00 oder ab einer Laufzeit von 5 Jahren dem Hauptausschuss übertragen.

 

Redaktioneller Hinweis:

 

Der Verweis in § 10 Abs. 4 Hauptsatzung ist anzupassen.


Begründung:

erfolgt mündlich


Anlage/n:

- keine