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Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar auf ihrer Sitzung am 26.03.2015 und nach Anzeige beim Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Änderung zur Hauptsatzung der Hansestadt Wismar vom 28.03.2013 erlassen:
§ 7 (5)
Die Befugnis zur Genehmigung von Verträgen der Hansestadt Wismar mit Mitgliedern der Bürgerschaft und seiner Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Hansestadt Wismar wird dem Hauptausschuss bis zu einem Wert von 125.000,00 € 100.000,00 € übertragen. Gleiches gilt für Verträge der Hansestadt Wismar mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 1 genannten Personen vertreten werden.
§7 (6)
Die Befugnis, innerhalb von Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Stadtvermögen zu verfügen, wird dem Hauptausschuss wie folgt übertragen:
§7 (7)
Die Befugnis zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen wird innerhalb einer Wertgrenze zwischen 125.000,00 € 50.000,00 € und 250.000,00 € 200.000,00 € dem Hauptausschuss übertragen.
§ 10 (5)
Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Wert von 250.000,00 € 100.000,00 €, bei sonstigen Aufträgen und dem Abschluss von sonstigen Verträgen bis zu einem Wert von 125.000,00 80.000,00 €.
§ 10 (6)
Erklärungen der Hansestadt Wismar im Sinne des § 38 Absatz 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € 30.000,00 € können vom Bürgermeister allein oder durch eine von ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Begründung:
Die aktuell in der Hauptsatzung geltenden Wertgrenzen für die Entscheidung durch den Hauptausschuss sind im Vergleich zu ähnlichen Städten und auch dem Kreis Nordwestmecklenburg sehr hoch angesetzt. Über Werte, die sich unter der Grenze befinden darf die Stadtverwaltung bzw. der Bürgermeister in den jeweiligen Anliegen regelmäßig allein und freihändig verfügen.
Um der angespannten Haushaltslage und dem Ansinnen der Haushaltskonsolidierung nachzukommen, sollen diese Wertgrenzen nach unten angepasst werden. Ausgaben werden so transparenter und eine intensivere Abwägung kann ggf. durch den Hauptausschuss bzw. die Bürgerschaft gewährleistet werden.
Des Weiteren werden die Wertgrenzen auch vergleichbaren Satzungen vergleichbarer Städte angepasst und der Spielraum der Verwaltung begrenzt und im Gegenzug die Steuerungsmöglichkeiten der Bürgerschaft erhöht.
Anlage/n:
- keine