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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar.
Begründung:
1. Warum ist eine Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung erforderlich?
Im Jahr 2013 wurde eine Friedhofsgebührensatzung erarbeitet, die eine 100 %ige Kostendeckung für den Friedhof im Zeitraum 2014-2017 erzielen sollte. Dieses Bestreben ist eine Teilmaßnahme des, von der Bürgerschaft am 24.10.2013 beschlossenen, Haushaltskonsolidierungskonzeptes (Maßnahme Nr. 24/2013). Abweichend davon wurde von der Bürgerschaft in der Sitzung am 30.01.2014 jedoch lediglich einer Erhöhung der Einzelgebühren von max. 30 % zugestimmt. Das entspricht einem Kostendeckungsgrad von nur 86 %. In Zahlen ausgedrückt, entsteht zu den Vorgaben des Haushaltssicherungskonzeptes eine Unterdeckung von 63 T€, die komplett im Produkt Friedhof ausgeglichen werden muss. Diese Situation ist für den Betrieb des Friedhofs untragbar.
Der Bürgermeister wurde von der Bürgerschaft beauftragt, einen überarbeiteten Satzungsentwurf (einschließlich Kalkulation) für 2015 und Folgejahre vorzulegen.
Die Gebührenbedarfskalkulation der vorliegenden Friedhofsgebührensatzung basiert auf dem Betriebsabrechnungsbogen des Haushaltsjahres 2013. Für den Zeitraum 2014 – 2017 wurden zu erwartende Kostensteigerungen eingerechnet. Für die Hauptkostenstelle 10 / Nutzungsrechte werden Ausgaben in Höhe von 451,7 T€ erwartet, die durch Einzahlungen / Erträge aus Grabnutzungsgebühren zu 100 % gedeckt werden müssen.
2. Wie finanziert sich ein Friedhof?
Der Friedhof besteht aus einem gebührenrelevanten Teil, der unmittelbar der der Hansestadt Wismar obliegenden Ordnungsaufgabe „Bestattungswesen“ zuzurechnen ist.
Daneben gibt es einen nichtgebührenrelevanten Teil, dem die Unterhaltung des öffentlichen Grüns zuzuordnen ist. Zum öffentlichen Grün auf dem Friedhof zählen die nicht mit Gräbern belegten Randbereiche, großflächig leergezogene Grabfeldabschnitte, die Hauptwegebeziehungen und das sogenannte Großgrün, bestehend aus ca. 2.500 Bäumen und 2,8 ha Sträuchern. Hinzu kommen rund 2 km geschnittene Hecken, die einzelne Grabfelder strukturieren. Dieser Teil des öffentlichen Grüns beträgt etwa ein Viertel der gesamten Friedhofsfläche. Er verleiht unserem Friedhof letztlich den parkähnlichen Charakter und begründet die Unter-Denkmalschutz-Stellung seit 1986. Zum Erhalt und zur Pflege dieses Grünteils erhält das Produkt Friedhof bisher 185 T€ aus dem städtischen Haushalt. Dieser Bereich ist also nicht gebührenfinanziert.
Für den dem Bestattungswesen zuzurechnenden Teil sind nach der Kalkulation des Bereichs Friedhof, welche auch die Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes gefunden hat, im Durchschnitt der nächsten 4 Jahre voraussichtlich 451.689,00 € jährlich an Aufwand für Pflegepersonal, Ver- und Entsorgung, Material, Fahrzeuge pp. erforderlich. Die Friedhofsgebührensatzung soll als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in diesem Umfange dienen.
3. Wie erfolgt eine Gebührenbedarfskalkulation?
Für die Gebührenkalkulation werden die gebührenansatzfähigen Kosten zu Grunde gelegt. Die Gebührenbedarfskalkulation hat den Zweck, die Höhe der Gebühren rechnerisch nachvollziehbar darzustellen und die künftig anfallenden Kosten mit einer sachgerechten Gebührenfestsetzung zu decken. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der Kostenrechnung des Friedhofs. Die Gebührenbedarfskalkulation besteht aus einer Kostenprognose und den Berechnungen der Einzelgebühren.
Die Höhe der Grabnutzungsgebühren berücksichtigt:
- die Flächengröße der Grabstätte
- die Dauer der Ruhezeit sowie
- die weiteren zusätzlichen Pflege- und Unterhaltungsaufwendungen des Friedhofs für das jeweilige Grabmodell.
Von jedem Grabnutzungsberechtigten zu bezahlen und somit vor die Klammer gezogen werden folgende Kosten:
- Pflege und Unterhaltung der Grabfelder
- Unterhaltung der Erschließungsanlagen einschl. Umzäunungen und Wasserstellen
- Vorbereitende Maßnahmen und Erschließung von neuen Grabfeldern
- Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung, wie beispielsweise Besicherungen, Versicherungen, Prüfungen, Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, Registerführung
- Unterhaltung der Maschinen, Fahrzeuge und Anlagen
- Abfallbeseitigung, laufende Kosten der Erschließung
- Anteilige Abschreibungen des Anlagevermögens, Verzinsungen
- Unterhaltung und Bewirtschaftung der Friedhofseinrichtungen
Die dem Friedhof entstehenden Aufwendungen sollen aufwandsgerecht auf die einzelnen Grabmodelle verteilt werden.
Am Beispiel der anonymen Urnengemeinschaftsanlage soll nachfolgend die Höhe der Grabnutzungsgebühr differenziert erklärt werden.
Das anonyme Urnengrab ist eine Bestattungsform, die immer stärker nachgefragt wird. Mit steigendem Bedarf erhöhen sich die Pflegeaufwendungen an einer immer größer werdenden Fläche mit einer verstärkten Nutzung durch Besucher und Angehörige. So ist die Pflege der anonymen Urnengemeinschaft mindestens dreimal wöchentlich erforderlich, um einen adäquaten Pflegestandard zu gewähren. Sie beinhaltet eine intensive Rabatten- und Rasenpflege, Wegesäuberung und das Sortieren der Ablage. Letzteres ist besonders aufwendig, da neben den zahlreichen Blumen und Gestecken viele persönliche Gegenstände aussortiert werden müssen. Außerdem ist die anonyme Urnengemeinschaftsanlage der Hansestadt Wismar, im Gegensatz zu anderen Städten, sehr hochwertig mit englischen Rosen, Stauden und Gräsern bepflanzt.
Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grabnutzungsgebühren für eine anonyme Urnenstelle um einen einmaligen Betrag handelt, der jedoch die Pflege der Grabanlage auf 20 Jahre sicherstellt. Betrachtet man den Betrag von zukünftig 885,00 € in 20 Jahresscheiben, so belaufen sich die jährlichen Kosten auf 44,25 €. Noch deutlicher wird die Verhältnismäßigkeit, wenn der Friedhof für 3,70 € monatlich die vorher aufgeführten Pflegeleistungen einschließlich der allgemeinen Ver- und Entsorgung (also der Grabnutzungsgebühr) erbringt.
Auch, wenn Vergleichsgebühren im Verhältnis zu anderen Friedhöfen in anderen Gemeinden angesichts der Unterschiede hinsichtlich Unterhaltungsaufwand und Ruhefristen nicht ganz unproblematisch sind, sollen an dieser Stelle die Gebührenforderungen anderer Beispielfriedhöfe in M-V aufgezeigt werden:
| städtisch |
| kirchlich |
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| Neubrandenburg: | 975,00 € | Proseken: | 1.500,00 € |
| Parchim: | 970,00 € | Hohenkirchen: | 1.400,00 € |
| Schwerin: | 765,00 € | Ludwigslust: | 952,00 € |
| Rostock: | 1.045,00 € | Kalkhorst: | 1.100,00 € |
| Stralsund: | 1.060,00 € |
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| Bad Kleinen: | 1.003,55 € |
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| Wismar: | 885,00 € |
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Ein Vergleich der Gebührentatbestände der Hansestadt Wismar mit ausgewählten Gemeinden in M-V ist in der Anlage 4 (Kostenträgerrechnung_Gebührenbedarfskalkulation) S. 5-7 aufgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass es eine große Vielfalt an Grabmodellen gibt, bei der jeder Friedhof seine eigenen Regelungen zum Leistungsumfang getroffen hat.
Obwohl ein Vergleich zwischen einem Friedhof und einem sogenannten Ruheforst oder Friedwald abwegig ist, soll an dieser Stelle der Ruheforst Schwerin in Beziehung gebracht werden. Dort wird für einen Platz in einem Gemeinschaftsbiotop der Kategorie 1 eine Gebühr von 595,00 € erhoben – bis zur Kategorie 5 staffelt sich die Gebühr auf 1.755,25 € für ein Urnenbegräbnis. Im Gegensatz zu einem traditionellen Friedhof, dessen Funktion auch die Wahrung von Bestattungskultur und Kulturgütern ist, dürfen in dem Ruheforst keinerlei Grabschmuck abgelegt werden, es werden keine Wege gepflegt und sonstiger Service angeboten.
Hinterbliebene haben für Beerdigungen mitunter einmalig sehr hohe Kosten zu begleichen. Deshalb bietet die Hansestadt Wismar die Möglichkeit von Ratenzahlungen an.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
x | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre jährlich (ab 2015) | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.4325000/06 | Ertrag in Höhe von | 3.200,00 €* |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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* Nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung muss der Ertrag aus laufender Grabnutzung, soweit er auf die folgenden Haushaltsjahre entfällt, nach § 36 Abs. 2 GemHVO-Doppik in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden. Dieser ist in den einzelnen Nutzungsjahren anteilig ertragswirksam aufzulösen. Für die Berechnung ist von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen worden. Die Einzahlungen dagegen werden im laufenden Haushaltsjahr in der Finanzrechnung in voller Höhe erfasst.
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.6325000/06 | Einzahlung in Höhe von | 63.100,00 € |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre (bei Bedarf): Für 2014 ist im Bereich der gebührenrelevanten Kosten eine finanzielle Deckung von 86 % veranschlagt. Mit der vorliegenden Friedhofsgebührensatzung wird eine Anpassung auf 100 % angestrebt. Die oben dargestellten finanziellen Auswirkungen stellen somit die Differenz zwischen den vorab genannten Deckungsgraden dar.
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3. Investitionsprogramm | |||
x | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
x | Vorgeschrieben durch: KAG M-V |
Anlage/n:
1. Friedhofsgebührensatzung (öffentlich)
2. Friedhofsgebührensatzung_Synopse (öffentlich)
3. Erläuterung_Gebührenbedarfskalkulation (öffentlich)
4. Kostenträgerrechnung_Gebührenbedarfskalkulation (öffentlich)
5. Prognose_Gebührenbedarfskalkulation_2014-2017 (öffentlich)