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Beschluss:
Die Bürgerschaft beschließt die in der Anlage 1 und 2 dargestellten Aufnahmekapazitätsfestlegungen der Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Wismar.
Begründung:
Aufgrund von Nutzungsänderungen und der bevorstehenden Eröffnung des Neubaus der Neuen Grundschule und des Inkrafttretens des neuen Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) ist eine Anpassung der Aufnahmekapazitäten der allgemein bildenden öffentlichen Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Wismar erforderlich.
Mit der letzten Änderung des SchulG M-V wurden im § 4 nähere Bestimmungen zur Einrichtung von Lerngruppen sowie im § 39 das ganztägige Lernen getroffen. Voraussetzung für die Einrichtung von einzelnen Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern an ausgewählten Schulstandorten ist das Vorhandensein räumlicher Kapazitäten. Für jede Klasse oder Lerngruppe muss nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (SchulKapVO M-V) ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein.
Die Festlegung von Lerngruppen ist noch nicht abgeschlossen und wird in einer Übergangsphase umgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Lerngruppen keine zusätzlichen Kapazitäten darstellen. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Lerngruppen ist in den Schülerzahlen der allgemeinen Klassen enthalten. Mit den dargestellten Kapazitäten sind ausreichend Räume vorhanden, um im Nachgang die durch das SchulG M-V vorgeschriebenen Lerngruppen bedarfsgerecht einrichten zu können.
Die ersten Lerngruppen (DaZ - Deutsch als Zweitsprache, Familienklassenzimmer) sind bereits eigerichtet. In der Seeblick-Schule hat die weitere Umstellung auf Lerngruppen bereits begonnen. In Klasse 1 wurde im Schuljahr 2020/21 eine Lerngruppe Sprache gebildet. Die vorhandenen Sprache- und LRS-Klassen laufen in den nächsten zwei Schuljahren aus. In der Ostsee-Schule wird eine Schulwerkstatt als ein alternatives Bildungs- und Erziehungsangebot betrieben. Diese Lerngruppe befindet sich außerhalb des Gebäudekomplexes der Ostsee-Schule.
Gemäß § 45 Absatz 3 SchulG M-V legt der Träger der allgemein bildenden Schulen im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schulen fest.
Dabei ist nach § 45 Absatz 2 SchulG M-V die Aufnahmekapazität für jede einzelne Schule so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.
Die Hansestadt Wismar ist für insgesamt sieben Schulen (5 Grundschulen und 2 weiterführende Schulen) zuständiger Schulträger gemäß § 103 Absatz 1 Nr. 1 SchulG M-V. Die Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulträger im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung (vgl. § 45 Absatz 3 Satz 1 SchulG M-V) für jede öffentliche allgemein bildende Schule in Wismar ist die Grundlage für den Anspruch auf Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine bestimmte Schule nach § 45 Absatz 1 SchulG M-V.
Gemäß § 51 Nummer 4 SchulG M-V wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, das Nähere zur Aufnahmekapazität einer Schule nach § 45 Absatz 2 sowie das Verfahren ihrer Feststellung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Nach § 45 Absatz 3 SchulG M-V i. V. m. § 1 Absatz 1 SchulKapVO M-V legt der Schulträger fest, welche Räume zu schulischen Zwecken für die jeweilige Schule genutzt werden sollen. Die Bemessung erfolgt nach objektiven Kriterien (personelle, sächliche und fachspezifische Gegebenheiten) sowie auf Grundlage der tatsächlichen Raumsituation unter Maßgabe des pädagogischen Konzeptes (hier: festgelegte Nutzung der Räume) der jeweiligen Schule.
Die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule ergibt sich aus der Gesamtzahl der insgesamt vorhandenen allgemeinen Unterrichtsräume und der durchschnittlichen Schülerkapazität pro Unterrichtsraum und führt zu einer Höchstschülerzahl für diese Schule.
Nach Beschlussfassung der Aufnahmekapazität durch die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ist mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung, dem Landkreis Nordwestmecklenburg, das Einvernehmen herzustellen.
Änderungen der Aufnahmekapazitäten der Schulen müssen für das folgende Schuljahr bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar beschlossen sein. Damit kann die Änderung zum kommenden Schuljahr 2021/2022 erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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x | Keine finanziellen Auswirkungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnishaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Ertrag in Höhe von |
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| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Deckung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnishaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Ertrag in Höhe von |
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| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Deckung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahme ist keine Investition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Die Maßnahme ist: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| freiwillig | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| eine Erweiterung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vorgeschrieben durch: |
Anlage/n:
Anlage 1_Aufnahmekapazität Grundschulen 2021
Anlage 1.1_Bestätigung Seeblick-Schule
Anlage 1.2_Bestätigung Reuter-Schule
Anlage 1.3_Bestätigung GS am FH
Anlage 1.4_Bestätigung Tarnow-Schule
Anlage 1.5_Bestätigung Neue Schule
Anlage 2_Aufnahmekapazität weiterführende Schulen 2021
Anlage 2.1_Bestätigung Ostsee-Schule
Anlage 2.2_Bestätigung Brecht-Schule
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1_Aufnahmekapazität Grundschulen 2021 (68 KB) | ||||
2 | Anlage 1.1_Bestätigung Seeblick-Schule (114 KB) | ||||
3 | Anlage 1.2_Bestätigung Reuter-Schule (226 KB) | ||||
4 | Anlage 1.3_Bestätigung GS am FH (240 KB) | ||||
5 | Anlage 1.4_Bestätigung Tarnow-Schule (229 KB) | ||||
6 | Anlage 1.5_Bestätigung Neue Schule (217 KB) | ||||
7 | Anlage 2_Aufnahmekapazität weiterführende Schulen 2021 (9 KB) | ||||
8 | Anlage 2.1_Bestätigung Ostsee-Schule (119 KB) | ||||
9 | Anlage 2.2_Bestätigung Brecht-Schule (108 KB) |