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Beschluss:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt unter der Bedingung, dass das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie wie als Drucksache 7/5581 vorliegend vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschlossen wird und in Kraft tritt, dass
Die konkreten Maßnahmen werden von der Präsidentin der Bürgerschaft bzw. den jeweiligen Ausschussvorsitzenden in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, eine praktikable und wirtschaftlich technische Lösung nach dem o.g. Gesetz vorzubereiten, die die weitere Durchführung der Gremienarbeit der Hansestadt Wismar während der Pandemie ermöglicht.
Begründung:
Infolge der massiven Dynamisierung des Infektionsgeschehens der derzeitigen Corona-Pandemie hat der Landesgesetzgeber das als Anlage 1 beigefügte „Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie“ entworfen und auf den Weg gebracht. Es soll voraussichtlich im Dezember vom Landtag beschlossen und danach verkündet werden. Zunächst gilt es nur bis Ende 2021, kann aber durch Rechtsverordnung um ein Jahr verlängert werden, soweit dies zur Sicherung der Ziele weiterhin erforderlich sein sollte.
Als Ziele des Gesetzes sind in dessen Begründung (vgl. ebenfalls Anlage 1) einerseits die weitere Ermöglichung eines kommunalen Sitzungsgeschehens auch unter den Bedingungen einer Pandemie sowie andererseits die Schaffung vorübergehender Standardabsenkungen und Verfahrenserleichterungen im Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft für die kommunalen Organe und Verwaltungen aufgeführt.
Die Regelungen der Kommunalverfassung bedingen, dass der Willensbildung und Entscheidungs-findung in den Vertretungsorganen kommunaler Körperschaften und ihren Ausschüssen ein direkter Meinungsaustausch bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Mandatsträger vorausgeht (Präsenzsitzungen) und unter weitgehender Zugänglichkeit der Öffentlichkeit erfolgt (Öffentlichkeitsprinzip).
In § 2 des Gesetzesentwurfs werden Möglichkeiten vorgesehen, mit dem Einsatz von technischen Lösungen den gesetzgeberischen Zielen der Kommunalverfassung gleichwohl zu entsprechen:
- § 2 Abs. 1 des Entwurfs sieht die Möglichkeit vor, die Sitzung audiovisuell in einen Raum oder über allgemein zugängliche Netze zu übertragen. Dort kann die interessierte Öffentlichkeit den Sitzungsverlauf verfolgen. Die teilnahmeberechtigten Personen der Sitzung sind dabei gleichzeitig körperlich in einem anderen Raum anwesend.
- § 2 Abs. 2 des Entwurfs eröffnet zudem die Möglichkeit, die Sitzungen als Videokonferenz – auch ohne dass die teilnahmeberechtigten Personen gleichzeitig körperlich in einem Raum anwesend sein müssen – durchzuführen. Dies schließt die Einbeziehung auch nur einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ein (sogenannte Hybridsitzung), die sich beispielsweise deshalb nicht zum Sitzungsort begeben können, weil ihnen dies durch Anordnungen der Gesundheitsbehörden untersagt ist oder aber sie ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben.
Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung geheim erfolgen können, dürfen nach Satz 3 in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden, da dieses Sitzungsverfahren die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens nicht zulässt. Auch im Fall der Videokonferenz ist die Sitzung audiovisuell in einen gesonderten Raum oder über allgemein zugängliche Netze für die Öffentlichkeit zu übertragen.
Es liegt in der Verantwortung der Körperschaft, geeignete technische Hilfsmittel bereitzustellen, die den Gremienmitgliedern sowie den sonstigen Sitzungsteilnehmern eine adäquate Ausübung ihrer Rechte auf Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung ermöglicht. Gleichermaßen muss sie den Datenschutz beachten, was insbesondere für die Auswahl etwaiger IT-Verfahren und Software relevant ist.
Neben Gremiensitzungen per Videokonferenz sieht das Gesetz folgende weitere Möglichkeiten in Bezug auf die Gremienarbeit vor:
- § 2 Abs. 4 des Gesetzes: Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschließen, dass der Hauptausschuss in Angelegenheiten entscheidet, die ihr durch Gesetz oder Ortsrecht vorbehalten sind. Die Gemeindevertretung kann die Übertragung auf einzelne Angelegenheiten beschränken. Sie ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zu befristen. Sitzungen des Hauptausschusses, in denen nach Satz 1 übertragene Angelegenheiten behandelt werden, sind abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 4 der Kommunalverfassung öffentlich.
- § 2 Abs. 5 des Gesetzes: Die Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse können in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen.
Um nicht die Hauptsatzungen der Gemeinden nunmehr aufwändig ändern zu müssen, sieht das Gesetz vor, dass von diesen befristeten Verfahrensergänzungen für das Sitzungsgeschehen auf der Grundlage von entsprechenden Bürgerschaftsbeschlüssen Gebrauch gemacht werden kann.
Der vorliegende Beschlussvorschlag ermöglicht es der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen, die vom Landesgesetzgeber beabsichtigten Möglichkeiten nutzen zu können, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Damit verbunden ist der Auftrag an die Verwaltung, die technische Umsetzung vorzubereiten und zeitnah umzusetzen, sobald die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen wurden.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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X | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
X | neu | ||
X | freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: |
Anlage:
Gesetzesentwurf und –begründung - Anlage 1
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Gesetzesentwurf und -begründung (212 KB) |
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