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Vorlage - VO/2020/3662  

Betreff: 4. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung der Hansestadt Wismar in der Fassung der 3. Änderung vom 17.12.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage öffentlich
Verfasser/-in:Wäsch, Udo
Beteiligt:I Bürgermeister   
 II Senator  
 1 Büro der Bürgerschaft  
Beratungsfolge:
Eigenbetriebsausschuss Vorberatung
03.11.2020 
Sitzung des Eigenbetriebsausschusses (offen)   
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Entscheidung
26.11.2020 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ungeändert beschlossen   
Anlagen:
4. Änderungssatzung 2021  
Synopse 4. Änderungssatzung 2021  

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Beschluss:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die als Anlage 1 angefügte 4. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung der Hansestadt Wismar in der Fassung der 3. Änderung vom 17.12.2019

 

 

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Begründung:
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat dem EVB anlässlich der Anzeige der letzten Satzungsänderung Hinweise zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung gegeben. Diese wurden bei der Satzungsänderung berücksichtigt.

In § 2 Nr. 4 der Satzung wurde die Definition für Siedlungsabfälle an die der Gewerbeabfallverordnung angepasst.

In § 2 Nr. 5 wurde klarstellend das Wort „Produkte“ gegen „Gegenstände“ ausgetauscht und es wurde richtiggestellt, dass Abfallerzeuger und Abfallbesitzer den Restabfall keiner Verwertung zuführen können.

In § 5 Abs. 4 wird nunmehr nicht nur auf § 7 GewAbfV verwiesen, sondern auch auf § 5 GewAbfV, da gem. § 5 GewAbfV Erzeuger und/oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder Beseitigung zuführen, wenn ihnen aufgrund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 GewAbfV wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Entsprechend erfolgte die Änderung auch in § 6 Abs. 4. Ebenso wurde in § 6 Abs. 4 klarstellend aufgenommen, dass sich der Anschluss- und/oder Benutzungszwang nur auf Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, von Kleinmengen gewerblicher Siedlungsabfälle nach § 5 GewAbfV und sonstigen Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen erstreckt.

§ 12 Abs. 2 wurde konkretisiert.

In § 13 erfolgte eine grammatikalische Korrektur.

In § 14 Absatz 7 ist nunmehr geregelt, wie bei fehlbefüllten Behältern vorgegangen wird und dass bei erneuter Bereitstellung des fehlbefüllten Behälters zur Entleerung dieser gebührenpflichtig als Restabfall abgefahren wird.

Des Weiteren wurde § 14 um Absatz 8 erweitert, da auch bei der Fehlbefüllung von sog. „Gelben Tonnen“ / „Gelben Säcken“, deren Entsorgung ein von den Systemen beauftragtes Unternehmen vornimmt, der EVB aufgrund der Abstimmungsvereinbarung mit der Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH verpflichtet ist, diese als Restabfall zu entsorgen.

Die Paragraphenbezeichnung von § 17 wurde geändert, weil auf dem Abfallwirtschaftshof Müggenburg nicht nur Abfälle zur Beseitigung angenommen werden.

Darüber hinaus gibt es keine Änderungen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 

 

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Anlage/n:
Anlage 1 - 4. Änderungssatzung

Anlage 2 -  Synopse

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 4. Änderungssatzung 2021 (38 KB)      
Anlage 2 2 Synopse 4. Änderungssatzung 2021 (286 KB)