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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob Bild- und Tonaufzeichnungen einzelner Bürgerschaftsmitglieder rechtlich zulässig sind, wenn diese dies ausdrücklich genehmigen.
Begründung:
Seit mehreren Monaten wird die Aufnahme von Bild und Ton während der Bürgerschaftssitzungen von dem dafür erforderlichen Quorum der Bürgerschaft abgelehnt.
Dabei ging es bisher um die Bild- und Tonaufzeichnung der gesamten Sitzung und aller Bürgerschaftsmitglieder zum Zwecke des Zusammenschnitts zur Berichterstattung.
Fraglich ist, ob der Regelungsgehalt des § 29 Abs. 5 KV M-V auch die Aufzeichnungen einzelner Personen untersagt, die ausdrücklich einer Aufnahme zustimmten.
Die Mehrheit der Bürgerschaft, die eine solche Bild- und Tonaufzeichnung für die eigene Person zulassen würden, haben dazu bisher keine Möglichkeit.
Wenn das einzelne Bürgerschaftsmitglied die Aufnahme und Verwendung von Bild und Ton des eigenen Redebeitrags zulässt, könnte zumindest dieser Teil aufgezeichnet und verwendet werden.
Zu den Rechten des einzelnen Bürgerschaftsmitglieds schweigt sich die Kommunalverfassung aus. Insofern möchte die Fraktion über diesen Antrag eine rechtliche Einschätzung durch das Rechtsamt einholen.
Anlagen:
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