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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar schlägt der Verbandsversammlung der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest vor, neben dem Bürgermeister als geborenes Mitglied die folgende Person in den Verwaltungsrat der Sparkasse zu wählen:
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Als Stellvertreter wird gewählt:
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Begründung:
Gemäß § 7 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (SpkG) in Verbindung mit der Satzung der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest hat die Sparkasse die nachstehenden Organe:
a) der Verwaltungsrat
b) der Vorstand.
Die Verbandsversammlung ist nach § 5 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Mecklenburg – Nordwest zuständig für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter. Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Vertretern, an denen der Landkreis Nordwestmecklenburg zu 2/3 und die Hansestadt Wismar zu 1/3 beteiligt sind.
§ 9 Abs. 1 SpkG sieht vor, dass dem Verwaltungsrat mindestens 9 und höchstens 15 Mitglieder angehören. Die Anzahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss, wird durch die Satzung bestimmt. Gemäß der Satzung der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest i.V.m. § 9 Abs. 2 SpkG hat der Verwaltungsrat insgesamt 9 Mitglieder, die sich wie folgt zusammensetzen:
Von den 5 weiteren Vertretern entfallen 3 auf Vorschläge des Landeskreises Nordwestmecklenburg und 2 auf die Hansestadt Wismar.
Der Bürgermeister der Hansestadt Wismar ist geborenes Mitglied des Verwaltungsrates, sodass ein weiterer Vertreter für die Wahl in den Verwaltungsrat seitens der Hansestadt vorgeschlagen werden kann. Darüber hinaus wird nach § 11 Abs. 1 ein Stellvertreter gewählt.
Dem Verwaltungsrat dürfen nachstehende Personengruppen nach § 12 Abs. 1 SpkG nicht angehören:
Bis zur abgelaufenen Wahlperiode gehörte Frau Sabine Sturbeck (SPD – Fraktion) dem Verwaltungsrat an. Stellvertreterin war Frau Elke Gustke (SPD – Fraktion).
Für die Wahl finden die Grundsätze der Verhältniswahl gemäß § 156 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) Anwendung.
Die Wahl der Stellvertreter erfolgt ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Bestimmt die Kommunalverfassung eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, so können gemäß § 32 KV M-V Fraktionen und Zählgemeinschaften Vorschlagslisten erstellen, über die die Bürgerschaft in einem Wahlgang abstimmt.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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X | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
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| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
X | Vorgeschrieben durch: Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Mecklenburg-Nordwest |
Anlage/n: keine