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Vorlage - VO/2014/0933  

Betreff: Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Mecklenburg - Nordwest
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage öffentlich
Verfasser/-in:Vehlhaber, Siegfried
Beteiligt:I Bürgermeister   
 1 Büro der Bürgerschaft  
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Entscheidung
26.06.2014 
Konstituierende Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar schlägt der Verbandsversammlung der Sparkasse Mecklenburg Nordwest vor, neben dem Bürgermeister als geborenes Mitglied die folgende Person in den Verwaltungsrat der Sparkasse zu wählen:

              ____________________

                           

Als Stellvertreter wird gewählt:

              ____________________

 


Begründung:

Gemäß § 7 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern (SpkG) in Verbindung mit  der Satzung der Sparkasse Mecklenburg Nordwest hat die Sparkasse die nachstehenden Organe:

             

              a) der Verwaltungsrat

              b) der Vorstand.

 

Die Verbandsversammlung ist nach § 5 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Mecklenburg Nordwest zuständig für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter. Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Vertretern, an denen der Landkreis Nordwestmecklenburg zu 2/3 und die Hansestadt Wismar zu 1/3 beteiligt sind.

 

§ 9 Abs. 1 SpkG sieht vor, dass dem Verwaltungsrat mindestens 9 und höchstens 15 Mitglieder angehören. Die Anzahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss, wird durch die Satzung bestimmt. Gemäß der Satzung der Sparkasse Mecklenburg Nordwest i.V.m.  § 9 Abs. 2 SpkG hat der Verwaltungsrat insgesamt 9 Mitglieder, die sich wie folgt zusammensetzen:

 

  1. 1 Vorsitzender: Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, 1. Stellvertreter ist der Bürgermeister der Hansestadt Wismar
  2. 3 Bedienstetenvertreter der Sparkasse
  3. 5 weitere Vertreter.

 

Von den 5 weiteren Vertretern entfallen 3 auf Vorschläge des Landeskreises Nordwestmecklenburg und 2 auf die Hansestadt Wismar.

Der Bürgermeister der Hansestadt Wismar ist geborenes Mitglied des Verwaltungsrates, sodass ein weiterer Vertreter für die Wahl in den Verwaltungsrat seitens der Hansestadt vorgeschlagen werden kann. Darüber hinaus wird nach § 11 Abs. 1 ein Stellvertreter gewählt.

 

Dem Verwaltungsrat dürfen nachstehende Personengruppen nach § 12 Abs. 1 SpkG nicht angehören:

  1. Beschäftigte der Träger oder der Sparkasse; die Beschränkung gilt nicht für die Beschäftigten nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 SpkG
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Bundespost Postbank,
  3. Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrat-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht nur für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,
  4. Personen, gegen die, wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens, ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten 10 Jahren als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichsverfahren oder ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind,
  5. Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint.

 

Bis zur abgelaufenen Wahlperiode gehörte Frau Sabine Sturbeck (SPD Fraktion) dem Verwaltungsrat an. Stellvertreterin war Frau Elke Gustke (SPD Fraktion).

 

Für die Wahl finden die Grundsätze der Verhältniswahl gemäß § 156 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) Anwendung.

Die Wahl der Stellvertreter erfolgt ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

Bestimmt die Kommunalverfassung eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, so können gemäß § 32 KV M-V Fraktionen und Zählgemeinschaften Vorschlagslisten erstellen, über die die Bürgerschaft in einem Wahlgang abstimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Mecklenburg-Nordwest

 


Anlage/n: keine