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Beschlussvorschlag:
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Als Stellvertreter werden gewählt:
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Begründung:
Zu 1.:
In der Region Westmecklenburg mit den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Südwestmecklenburg sowie der Landeshauptstadt Schwerin wird gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg – Vorpommern (Landesplanungsgesetz – LPlG) ein regionaler Planungsverband gebildet.
Diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Zusammenschlüsse der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. nach § 9 LPlG die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme. Darüber hinaus wirken sie gemäß § 20a Abs. 1 LPlG gemeinsam mit der obersten Landesplanungsbehörde auf die Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme hin, fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgebenden Behörden und Personen des Privatrechts.
Die Organe des regionalen Planungsverbandes sind nach § 14 LPlG die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten, Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretern.
Jeder Landkreis, kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Dabei wird auf die Zahl der großen kreisangehörigen Städte der Oberbürgermeister angerechnet.
Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl mit einem Stand von 43.984 per 30.06.2013 entsendet die Hansestadt Wismar neben dem Bürgermeister vier weitere Vertreter in die Verbandsversammlung.
Entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg wird für den Fall der Verhinderung für die weiteren Vertreter je ein Stellvertreter von der Bürgerschaft gewählt.
Gemäß § 156 Abs. 3 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) werden die Vertreter der Gemeinden in den Verbandsversammlungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt. Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Bestimmt die Kommunalverfassung eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, so können gemäß § 32 KV M-V Fraktionen und Zählgemeinschaften Vorschlagslisten erstellen, über die die Bürgerschaft in einem Wahlgang abstimmt.
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 2 der Satzung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (Fassung vom 14.12.2011) ist in die Verbandsversammlung als weiterer Vertreter wählbar, wer die Wählbarkeit für die Stadtvertretung besitzt. Die weiteren Vertreter können Mitglieder der Bürgerschaft oder sachkundige Einwohner sein.
Zu 2.:
Der Verbandsvorstand besteht gemäß §§ 14 Abs. 4 LPlG und § 9 der Verbandssatzung aus insgesamt 12 Mitgliedern. Darunter gehören die Landräte der Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim, der Oberbürgermeister Schwerin, der Bürgermeister Wismar sowie zwei von vier Bürgermeister der Mittelzentren Parchim, Ludwigslust, Hagenow und Grevesmühlen. Hinzu kommen 6 weitere Vorstandsmitglieder, die aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung des regionalen Planungsverbandes kann hierzu Wahlvorschläge unterbreiten.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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X | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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| Ertrag in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
X | Vorgeschrieben durch: Landesplanungsgesetz, Satzung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg |
Anlage/n: keine