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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem nachstehenden Antrag nehme ich Stellung.
Antrag:
Stellungnahme:
§ 20 StUG regelt Fälle, in denen keine personenbezogenen Daten von Betroffenen (Opfer) oder Dritten betroffen sind und § 21 StUG solche, bei denen diese Daten betroffen sind.
Die Anwendung von § 21 StUG setzt voraus, dass die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann. In einem ersten Schritt dürften also nur Unterlagen ohne personenbezogene Informationen über Betroffene (Opfer) oder Dritte angefordert werden. In beiden Fällen ist eine Überprüfung von Bürgerschaftsmitgliedern, zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, nur mit ihrer Kenntnis, und nur dann möglich, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres handelt. Die §§ 20, 21 StUG sprechen zwar nur von der Verwendung und die Fraktion möchte die Unterlagen nur einholen, dieses Einholen ist aber nach § 19 Abs. 1 Satz StUG nur dann möglich, wenn auch die Verwendung nach §§ 20, 21 StUG möglich ist. Da die Verwendung von Daten über Tätigkeiten Minderjähriger nicht möglich wäre, ist auch das Einholen solcher Informationen nicht möglich.
Ein Beschluss der Bürgerschaft ist notwendig gem. § 22 Abs. 2, Abs. 3 KV-MV. Die Anfrage muss im Namen der Bürgerschaft erfolgen gem. § 19 Abs. 2 StUG. Da es keine andere Zuständigkeit für die Auswertung der Unterlagen gibt, darf die Bürgerschaft die Aufgabe dem Präsidium übertragen.
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