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Vorlage - BA/2019/2994-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage der Fraktion FDP/ Grüne zur Bürgerschaft am 28.02.2019 - Auswirkungen der Grundsteuerreform
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht/Antwort gem. KV M-V
Verfasser/-in:Bansemer, HeikeBezüglich:
BA/2019/2994
Beteiligt:1 Büro der Bürgerschaft   
 I Bürgermeister  
 II Senator  
 20.3 Abt. Kommunale Steuerangelegenheiten  
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Anfrage / Antwort / Bericht

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Anfrage der Fraktion FDP/Grüne bezüglich der Grundsteuerreform beantwortet die Verwaltung wie folgt:

 

1. Das wertabhängige Modell erfordert neben Gebäude- und Grundstücksart jede Menge weiterer Werte und Daten, wie durchschnittliche Mieten oder fiktive Mieten, Gebäudealter, Ausstattung der Gebäude, Herstellungskosten, Restnutzungsdauern, Grundstücksflächen und regionalen Bodenrichtwert. Wenngleich für die Bewertung voraussichtlich die Landesfinanzämter zuständig sein werden, welche dieser Daten und Werte sind in der Hansestadt Wismar bereits vorliegend und welche müssten erst noch erhoben werden?

 

Teilweise liegen die vorgenannten Daten vor. Dieses trifft insbesondere auf Grundstücke zu, die z.Z. nach der Ersatzbemessung besteuert werden. Diese Grundstücke stellen jedoch nur einen Anteil von 3% aller Grundsteuerfälle dar.

 

Weiter liegen Daten aus der Erstellung der Mietspiegel vor.

 

Inwiefern diese Daten für eine künftige Grundsteuer geeignet sind und inwiefern die Hansestadt Wismar berechtigt und verpflichtet sein wird, diese Daten herauszugeben, ist gegenwärtig noch nicht absehbar.

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Hansestadt Wismar selbst keine Daten erheben wird.

 

2. Wie viele Vollzeitäquivalente würden für die Erhebung der noch fehlenden Daten und Werte voraussichtlich benötigt?

 

Wie vorstehend erwähnt, rechnen wir nicht damit, die Datenerhebung selbst durchzuführen zu müssen.

 

 

3. Wie bewertet die Verwaltung die Kopplung der Grundsteuer an die durchschnittliche Miete im WAM?

 

In der Miete spiegelt sich der Ertragswert wieder, insofern ist es steuersystematisch konsequent.

 

 

4. Wie beurteilt die Verwaltung die Überlegung, im Rahmen des WAM einen Höchsthebesatz einzuführen?

 

Die Verwaltung hat keine Ambitionen zukünftig möglichst hohe Hebesätze festzusetzen. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Stadt von einer Begrenzung der Hebesätze nicht betroffen sein wird.

 

Bei rein mathematischer Betrachtung könnte ein Höchsthebesatz eine Aufkommensneutralität verhindern, sodass sich ein Minderaufkommen ergeben könnte. Für derlei Befürchtungen besteht jedoch gegenwärtig kein konkreter Anlass.

 

 

5. Könnte aus Sicht der Verwaltung bei Anwendung des WUM (erforderliche Daten:

Grundstücksgröße, Gebäudeklassifizierung, Gebäude Netto-Grundfläche) der

Verwaltungsaufwand auf kommunaler Ebene verringert werden? Wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?

 

Nein, in beiden Fällen liefert das Finanzamt einen Messbetrag. Insofern ist der kommunale Aufwand in beiden Systemen gleich.

 

 

6. Welches Modell wird von der Verwaltung präferiert im Hinblick auf einfache

Administrierbarkeit?

 

Auf die Präferenz der hiesigen Verwaltung wird es im Gesetzgebungsverfahren nicht ankommen. Ein einfaches Steuerverfahren, wie das des WUM, geht zwangsläufig mit höherer Ungerechtigkeit im Verhältnis der Steuerpflichtigen untereinander einher. Ob die Vorteile, die sich auf Landesebene  durch ein effektiveres Verfahren ergeben, die Nachteile bezüglich der Einzelfallgerechtigkeit aufwiegen, lässt sich nicht vorhersagen. Von Verfassungsklagen gegen eine Grundsteuer auf  der Grundlage WUM darf sicher ausgegangen werden. Insofern wird dieses Modell als rechtsunsicher eingestuft und das WAM präferiert. Auch die Bundesregierung präferiert dieses Modell.

 

7. Welches Modell wird von der Verwaltung präferiert im Hinblick auf soziale Gerechtigkeit?

 

Das WAM. Begründung s. 6.

 

8. Welches Modell wird von der Verwaltung präferiert im Hinblick auf Rechtssicherheit?

 

Das WAM. Begründung s. 6.

 

9. Wie beurteilt die Verwaltung die Überlegung, Städten und größeren Gemeinden die Möglichkeit zu geben, nach festen Regeln in einer Stadt oder Gemeinde mehrere

Hebesatzgebiete festzulegen?

 

Die Überlegung wird sich nach Einschätzung der Verwaltung nicht durchsetzen. Sie ist in Hinblick auf die Steuergerechtigkeit bedenklich. Gebietsbezogene Wertabweichungen spiegeln sich nach dem WAM bei den Messbeträgen wieder. Insofern wird keine Notwendigkeit gesehen, auf der Ebene der Hebesätze zu differenzieren.

 

10. Welche Probleme werden aus Sicht der Verwaltung weder vom WAM noch vom WUM gelöst?

 

Solche Probleme werden von der Verwaltung nicht gesehen.


 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:
 

 

Stammbaum:
BA/2019/2994   Auswirkungen der Grundsteuerreform   Fraktion FDP/GRÜNE   Fraktionsanfrage
BA/2019/2994-01   Antwort auf die Anfrage der Fraktion FDP/ Grüne zur Bürgerschaft am 28.02.2019 - Auswirkungen der Grundsteuerreform   III Senatorin   Bericht/Antwort gem. KV M-V