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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die in der Anlage 1 aufgeführten Entschädigungssätze für die Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Wismar mit Wirkung vom 01. Januar 2014. Damit wird der Beschluss der Bürgerschaft vom 27. 09.2001, Drucksache Nr. 0470-26/01, aufgehoben.
Begründung:
Daher ist eine Anpassung der durch die Hansestadt Wismar zu zahlenden Aufwandsentschädigungen erforderlich. Die Höhe der Entschädigung wird gemäß § 4 Abs. 1 der FwEntschVO MV durch Beschluss der jeweiligen obersten Dienstbehörde (hier die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar) bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der FwEntschVO M-V sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis Entschädigungen bis zur angeführten Höhe in Geld zu zahlen.
Unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 der FwEntschVO M-V genannten Faktoren zur Bestimmung der Höhe der Entschädigungssätze wurden die in Punkt I Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 aufgeführten Aufwands-entschädigungen ermittelt.
a) Als Personen mit besonderen Aufgaben sind dabei in der Verordnung u.a. Ausbilderinnen und Ausbilder explizit genannt. Die Gemeinden (hier die Hansestadt Wismar) sind für die Truppmannausbildung in den Freiwilligen Feuerwehren verantwortlich. Daher wird eine Aufnahme dieser Personen in die festzusetzen-den Entschädigungen empfohlen - vgl. Punkt I Nr. 4 der Anlage 1. Diese Aufgabe wurde vorher durch die Berufsfeuerwehr mit Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren durchgeführt. Diese Aufgabe kann aufgrund von Personalreduzierung nicht mehr von der Berufsfeuerwehr erledigt werden. Die Höhe der vorgeschlagenen Aufwandsentschädigung ergibt sich in Anlehnung der gezahlten Aufwandsentschädigungen durch den Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Nordwestmecklenburg in Höhe von 10,00 EURO pro Stunde zuzüglich der Reisekosten.
b) Wann von einer speziellen Tätigkeit gesprochen werden kann, die ebenfalls eine gesonderte Aufwandsentschädigung rechtfertigt, lässt die FwEntschVO M-V offen. Nach diesseitiger Einschätzung ist dies im Rahmen des Einsatzes für Brandsicherheitswachen der Fall (vgl. Punkt I Nr. 5 der Anlage 1)weil hier der zeitlich begrenzte Einsatzfall (auf Antrag des jeweiligen Veranstalters) voll inhaltlich zum Tragen kommt. Es ist keine dauernde auszuübende Tätigkeit, die in monatlichen Pauschalbeträgen vergütet werden kann. In der Begründung zur FwEntschVO M-V wird ausdrücklich auf gesonderte Entschädigungen für spezielle, unregelmäßig erbrachte Tätigkeiten – wie z.B. Sicherheitswachen – verwiesen. Für die Sicherstellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 21 BrSchG M-V - wie z.B. im Theater oder der Sporthalle an der Bürgermeister-Haupt-Straße – ist die Gemeinde verpflichtet, sofern der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht selbst genügt. Diese Dienstleistung der Gemeinde wird dann den Veranstaltern auf Grundlage der Gebührensatzung der Feuerwehren der Hansestadt Wismar in Höhe von 26,00 EURO pro Stunde in Rechnung gestellt.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
x | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 5019000/ 06 | Aufwand in Höhe von | 1512 |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 7019000/ 06 | Auszahlung in Höhe von | 1512 |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf): Der finanziellen Auswirkungen sind im laufenden Haushaltsjahr berücksichtigt. | |||
2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 5019000/ 06 | Aufwand in Höhe von | 1500 |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 7019000/ 06 | Auszahlung in Höhe von | 1500 |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf): + siehe Anlage 2 | |||
3. Investitionsprogramm | |||
x | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
x | Vorgeschrieben durch: „- das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) in der Fassung vom 03. Mai 2002 (GVOBi. M-V 2002, S. 254).“ Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) in Verbindung mit der „Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung – FwEntschVO M-V) vom 28. November 2013 (GOVBl. M-V 2013, S. 667).“ |
Anlage/n:
• Anlage 1 „Aufwandsentschädigung für Funktionen der Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Wismar“
• Anlage 2 „Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen“
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Aufwandsentschädigung für Funktionen der Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Wismar (21 KB) | ||||
2 | Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen (24 KB) |