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Beschlussvorschlag:
Begründung:
Der derzeit gültige und mit der Stadtwerke Wismar GmbH abgeschlossene Konzessionsvertrag Gas endet am 20.12.2015.
Die Hansestadt Wismar ist gemäß § 46 des Gesetzes über Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) verpflichtet, spätestens zwei Jahre vor Ablauf derartiger Verträge dies öffentlich bekannt zu machen, um allen Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, sich um den Neuabschluss des Vertrages zu bewerben.
Dieser Pflicht ist die Hansestadt mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 21.06.2013 nachgekommen. Bis zum 30.09.2013 hatten Unternehmen die Möglichkeit, ihr Interesse zum Abschluss des Konzessionsvertrages zu bekunden.
Innerhalb der festgelegten Bewerbungsfrist hat lediglich der bisherige Netzbetreiber, die Stadtwerke Wismar GmbH ihr Interesse bekundet.
Angesichts fehlender anderweitiger Interessenten konnte auf die Durchführung eines Auswahlverfahrens verzichtet werden. Gleichwohl ist die Hansestadt Wismar bei der Auswahl des Versorgers den in § 1 EnWG formulierten Zielen verpflichtet. Demnach ist auf eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas hinzuwirken, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Des Weiteren ist die Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen gefordert.
Die Stadtwerke Wismar GmbH hat sich in den vergangenen Jahren als bewährter Partner auf hohem technischen Niveau und mit einem zuverlässigen Netzbetrieb für die Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibenden vor Ort erwiesen. Es liegen keine Gründe vor, die den Zielen des EnWG widersprechen.
Nach der Abgabe ihrer Interessenbekundung wurden die Stadtwerke Wismar GmbH aufgefordert, ein Vertragsangebot bis zum 31.01.2014 abzugeben. Diesem Ersuchen ist das Unternehmen fristgerecht nachgekommen.
Daraufhin wurde der als Anlage 1 beigefügte Konzessionsvertrag Gas zwischen der Hansestadt Wismar und den Stadtwerken abgestimmt. Er berücksichtigt das Interesse beider Vertragsparteien und steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV).
Die Hansestadt Wismar stellt den Stadtwerken im Rahmen ihrer privatrechtlichen Befugnisse ihre öffentlichen Verkehrswege, Wasser- und Grünflächen für die Verlegung sowie den Betrieb von Gasverteilungsanlagen und deren Zubehör zur Verfügung.
Die Stadtwerke errichten, unterhalten und betreiben ein Gasversorgungsnetz, welches die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellt. Die Anlagen, einschließlich der Netzanschlüsse, sind Eigentum der Stadtwerke und werden von dieser stets nach dem jeweiligen Stadt der Technik auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten.
Als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte führen die Stadtwerke an die Stadt eine Konzessionsabgabe nach den rechtlich zulässigen Höchstsätzen ab. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich nachträglich als Abschlagszahlung i.H.v. 25 % auf Basis des Wirtschaftsplanes. Die Abrechnung und Restzahlung erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses zum 30.06. des Jahres.
Die Laufzeit des Konzessionsvertrages beträgt 20 Jahre und beginnt ab dem 21.12.2015.
Folgende wesentliche Neuerungen wurden gegenüber dem derzeit gültigen Konzessionsvertrag vorgenommen:
Punkt 1.4 Vertragsgegenstand und Versorgungsgebiet
Die Stadtwerke können einen Dritten mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Netzbetreibers beauftragen, der dieses im Rahmen des gesetzlich Zulässigen in eigener Verantwortung betreibt.
Diese Funktion wird durch die Tochtergesellschaft der Stadtwerke Wismar GmbH der Stadtwerke Wismar Netz GmbH ausgeführt.
Punkt 3.5 Wegerecht und Mitbenutzungsrecht an stadteigenen Grundstücken
Vor einer Veräußerung oder Entwidmung von Gemeindeflächen, die mit einem Benutzungsrecht für Versorgungsanlagen zugunsten der Stadtwerke belastet sind, unterrichtet die Hansestadt die Stadtwerke rechtzeitig darüber. Auf Verlangen der Stadtwerke ist zu deren Gunsten und auf deren Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung der Benutzungsrechte einzutragen. Für eine etwaige Wertminderung leisten die Stadtwerke eine mittels der örtlichen Bodenrichtwerttabelle zu ermittelnde einmalige Entschädigung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird.
Punkt 4.4.6 Bau, Betrieb und Unterhaltung der Gasversorgungsanlagen
Die Stadtwerke sind innerhalb einer Frist von vier Jahren (bislang drei Jahre) nach Abnahme der Wiederherstellung der Wegeoberfläche zur Nachbesserung verpflichtet, wenn die Wiederherstellung mangelbehaftet ist, dieser Mangel von den Stadtwerken zu vertreten ist und von der Stadt innerhalb dieser Frist gerügt wird.
Punkt 5.1 und 5.2 Folgepflicht und Folgepflichtkosten
Ist aus zwingend öffentlichen Gründen des Straßenbaus, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden wichtigen Gründen eine Umverlegung, Änderung oder Beseitigung von Versorgungsanlagen der Stadtwerke notwendig, so werden die Kosten wie folgt aufgeteilt:
– in den ersten 5 Jahren nach Errichtung, Verlegung oder Erneuerung je zur Hälfte von der HWI und den Stadtwerken (bisher 100 % von der HWI)
– in den darauffolgenden 5 Jahren (alt: 10 Jahre) die Stadt zu einem Viertel und Stadtwerke zu drei Vierteln (alt: jeweils 50 %)
– nach dem 10. Jahr die Stadtwerke allein (bisher: 15 Jahre)
Punkt 6 Zusammenarbeit zwischen Stadt und Stadtwerken
Die Hansestadt Wismar und die Stadtwerke werden bei der Erfüllung des Konzessionsvertrages vertrauensvoll zusammenwirken, gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen und sich nach Kräften unterstützen.
Eine hohe Bedeutung wird dabei auf die Versorgungssicherheit, dem Umweltschutz, der rationellen Energieverwendung und dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien gelegt.
Punkt 8.6 Konzessionsabgabe
Die Stadtwerke gewähren der Stadt und neu hinzukommen ist - einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe für deren eigenen Verbrauch einen Preisnachlass für den im Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch von 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.
Punkt 13 Endschaftsbestimmungen
Sollte nach dem Ende dieses Vertrages kein erneuter Konzessionsvertrag mit den Stadtwerken abgeschlossen werden, so ist die Hansestadt Wismar oder ein von ihr benanntes drittes Energieversorgungsunternehmen berechtigt, das Eigentum an den für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Anlagen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung von den Stadtwerken zu übernehmen.
Die Stadt oder der Dritte hat im Falle der Übernahme der Gasversorgung das Recht und die Pflicht in die Beschäftigungsverhältnisse mit allen Arbeitnehmern einzutreten.
Es liegen keine Gründe vor, die der Erteilung der Gaskonzession an die Stadtwerke Wismar GmbH entgegen stehen.
Die Konzession zur Gasversorgung im Gebiet der Hansestadt Wismar ist daher an die Stadtwerke Wismar GmbH zu vergeben.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
X | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 4625000 | Ertrag in Höhe von | 144.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 6625000 | Einzahlung in Höhe von | 144.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 4625000 | Ertrag in Höhe von | 144.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 62602 6625000 | Einzahlung in Höhe von | 144.000,00 |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
X | freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: |
Anlage/n: Gaskonzessionsvertrag
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Vorlage Gaskonzessionsvertrag (3209 KB) |