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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird gebeten zu prüfen, ob eine Sperrzeiten Regelung für die Außengastronomie wie folgt erlassen werden kann.
1. Für Betriebsstätten, die sich im Freien (z. B. Wirtschaftsgärten, Terrassen, Vorgärten, Freisitze auf Plätzen und Gehsteig Flächen) oder in fliegenden Bauten (z. B. Zelten) befinden, wird die
· tägliche Sperrzeit auf 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr,
· die Sperrzeit in der Nacht von Freitag auf Sonnabend sowie Sonnabend auf Sonntag auf 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt.
2. Freiluft-Musikdarbietungen jeder Art müssen um 22.00 Uhr beendet sein.
3. Festlegung von orts-, saison- oder anlassbezogenen Ausnahmeregelungen
Begründung:
Flexiblere Arbeitszeiten, längere Ladenöffnungszeiten, längere und wärmere Sommer, die Sommerzeit mit spätem Dunkelwerden, die Regelungen zum Nichtraucherschutz haben in den letzten Jahren unser Freizeit- und Ausgehverhalten verändert. Gerne wird an warmen Sommerabenden lange im Freien gesessen und werden gastronomische Angebote aller Art genossen und auch erwartet. Die Gaststätten haben diesen Trend erkannt und ihr außen gastronomisches Angebot bis in die späten Abendstunden ausgebaut. Auch aus Wismar ist das als attraktives Angebot für das abendliche Sommervergnügen nicht mehr wegzudenken.
Jedoch ist die derzeit angewandte zeitliche Begrenzung auf 22 Uhr an allen Tagen der Woche ein Ärgernis für Gäste und Gastwirte. Nicht nur junge Menschen beginnen gerade am Wochenende das abendliche Ausgehen erst ab 20 Uhr. Um sicherzustellen, dass die Außenplätze ab 22 Uhr nicht mehr genutzt werden, müssen die Gastwirte schon früh darauf hinweisen, dass Bestellungen außen nicht mehr entgegengenommen werden können. Für viele ist der Wechsel um 22 Uhr nach innen, wenn es gerade erst dunkel geworden ist, nur schwer nachvollziehbar.
In vielen Regionen Deutschlands wurde entsprechend auf diesen Trend reagiert. Aus der Erläuterung des LImSchG NRW (Stand 2012): „Das Gesetz sieht jetzt eine Verlängerung der Öffnungszeiten für die Außengastronomie bis 24 Uhr vor. Die Gemeinden können den Beginn der Nachtruhe nur dann auf 22 Uhr vorverlegen, wenn es ihnen zum Schutz der Nachbarschaft, insbesondere in Wohn- und Mischgebieten, geboten erscheint. Die längeren Öffnungszeiten für die Außengastronomie gelten nur für Geräusche, die typisch für die Bewirtung sind, wie z.B. die Gespräche der Gäste oder Bedienungsgeräusche.“
Ausnahmeregelungen sollen zudem dazu dienen, individuell angemessene Lösungen zu finden (z.B. späterer Beginn der Sperrzeit in Gebieten ohne maßgebliche Wohnbebauung, Ausnahmen für singuläre Events wie z.B. Schweden- und Hafenfest, Campus Open, Public Viewing).
Anlage/n: keine
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