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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerzone mit dem Fahrrad zum 01. 03. 2018 aufzuheben.
Begründung:
Fahren mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone stellt eine erhebliche Gefahr für alle Fußgänger, insbesondere für kleine Kinder, dar. In keiner anderen vergleichbaren Stadt ist das Fahrradfahren in der Fußgängerzone erlaubt.Wismar sollte auf dieses negative Alleinstellungsmerkmal verzichten.
Der § 41 der Straßenverkehrsordnung regelt in Absatz 1 und 2 folgende Ge- und Verbote:
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig muss der Fahrverkehr warten, er darf nur in Schrittgeschwindigkeit fahren.
Anlage/n: keine
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