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Anlass für die Nachfragen zur Anfrage Nr. BA/2017/2255-01
Bekanntermaßen wird das Parkraumkonzept, das die Hansestadt Wismar 2011 beschloss und in den Folgejahren umsetzte, von vier Leitlinien getragen:
- Stärkere Öffnung der Altstadt für Kunden und Besucher,
- Verbesserung der Angebote für Touristen,
- Parken der Bewohner über spezifische Regelungen sichern,
- Beschäftigte auf noch akzeptablen externen Standorten konzentrieren
Verlagern statt Verdrängen.
Von Gewinnmaximierung steht da nichts. Stattdessen gibt das Parkraumkonzept von 2011
lediglich vor (siehe dort auf Seite 3): „Eine vollständige Kostendeckung von Investitionen und laufenden Aufwendungen aus den Einnahmen der Parkraumbewirtschaftung und den vollzugsdienstlichen Kontrollen ist anzustreben.“
Mit der Anfrage Nr. BA/2017/2255-01 wurde die These zur Nachprüfung gestellt,
dass das Parkraumkonzept doch der Gewinnmaximierung dient.
Einige in der Öffentlichkeit viel beachtete Vorfälle hatten diesen Eindruck erweckt.
Es waren Knöllchen verteilt worden, als ob im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip nicht gälte.
Stattdessen schien ein Bestreben nach Gewinnmaximierung zu herrschen.
Mit den Fragen (8) und (9) der Anfrage Nr. BA/2017/2255-01 wurden gezielt die
Daten abgefragt, die erforderlich sind, um die These der Gewinnmaximierung zu
überprüfen. Aus der bisherigen Beantwortung ist zu entnehmen, dass Verkehrsüberwachung
(also auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs) einerseits und
die Parkraumbewirtschaftung andrerseits verwaltungstechnisch getrennt wurden:
Verkehrsüberwachung ist beim Ordnungsamt angesiedelt ist, und die Parkraumbewirtschaftung
wurde dem städtischen Eigenbetrieb Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb übertragen.Das soll mit der Nachfrage nicht problematisiert werden.
Aber auch in der getrennten Darstellung der Daten aus Ordnungsamt und EVB sind diese nicht so detailliert aufgeführt, dass eine Überprüfung der These „Gewinnmaximierung“
möglich ist. Die Fragen (8) und (9) werden daher hier ergänzt.
Fragen:
Zu Frage (8):
1. Welche Aufwendungen und welche Erträge im Produkt „Verkehrsangelegenheiten“ (12300 als Teil des Hauptprodukts Sicherheit und Ordnung) entfallen allein auf das Sachgebiet Verkehrsüberwachung in den Jahren 2014 und 2015?
2. Was ist genau mit „Materialaufwand“ und „etc.“ in der Beantwortung der Frage (8) bezüglich der Ausgaben beim EVB für Parkraumbewirtschaftung zu verstehen?
3. Wie teilen sich bei der Parkraumbewirtschaftung durch die EVB die Ausgaben auf in
- „Materialaufwand“,
- „Personalaufwand“,
- „etc.“,
jeweils in den Jahren 2014 und 2015?
Zu Frage (9):
1. Wie hoch waren die Aufwendungen für die Entlohnung der Kontrollpersonen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verkehrsüberwachung) in den Jahren 2014 und 2015?
Anlage/n: - keine
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