|
|
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die Antragstellung von Städtebauförderungsmitteln für das Programm 2018 in der Gesamthöhe von 9.925.000,00 € für die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Altstadt Wismar“ entsprechend der Anlage 1.
Begründung:
Gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien ist der Antrag für das Städtebauförderungsprogramm 2018
bis zum 15. Oktober 2017 beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.
Mit dem Förderantrag 2018 beantragt die Hansestadt Wismar für die städtebauliche Gesamtmaßnahme
„Altstadt Wismar“ Städtebauförderungsmittel in Höhe von 9.925.000,00 €. Der entsprechende Antrag wird in der Anlage 1 dargestellt. Die gegenüber dem Antrag 2017 deutlich höher ausfallenden zu beantragenden Städtebauförderungsmittel resultieren im Wesentlichen aus der Summe von 7.557.000,00 € zur Sanierung der Goetheschule (IGS).
Die Anlage 1.1 stellt die einzelnen Maßnahmen des Förderantrages 2018 dar. Neben den Fördermitteln für Vorbereitung/Sonstiges von Maßnahmen sind bisher aus den vorherigen Anträgen noch nicht vollständig ausfinanzierte Einzelmaßnahmen sowie eine neue Einzelmaßnahme – Schulsanierung IGS, Bei der Klosterkirche 8 - entsprechend ihrer Priorität aufgelistet. Die mögliche Förderung der Sanierung der Goetheschule über Städtebauförderungsmittel wurde in intensiven Gesprächen zwischen der Hansestadt Wismar, dem Landkreis Nordwestmecklenburg und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erörtert. Im Ergebnis wurde die Möglichkeit der hier zum Tragen kommenden Förderkulisse für die Maßnahme gesehen. Da die Hansestadt Wismar Zuwendungsempfänger ist, ist die Summe der Maßnahme auch vollständig im Haushalt der Hansestadt Wismar darzustellen. Eine Gegenfinanzierung bzw. Erstattung der Eigenanteile erfolgt aus dem Haushalt des Landkreises Nordwestmecklenburg als Träger der Schule. Der auf diese Einzelmaßnahme entfallende Eigenanteil wird den Haushalt der Hansestadt Wismar somit nicht belasten.
In der Anlage 1.2 sind die Maßnahmen dargestellt, die aus bewilligten Städtebauförderungsmitteln aus vorangegangenen Programmanträgen in den Jahren 2017 - 2021 sowie sonstigen Einnahmen finanziert werden sollen.
In der Übersicht zu den Maßnahmen finanziert aus bewilligten Städtebauförderungsmitteln / sonstigen Einnahmen (Anlage 1.2) sind die Einzelmaßnahmen alphabetisch entsprechend den jeweiligen Maßnahmegruppen aufgeführt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen, deren dargestellte Finanzhilfen auf Grundlage bereits vorliegender Beschlüsse und abgeschlossener Fördervereinbarungen für den Zeitraum 2017 – 2021 gebunden sind. Des Weiteren enthält die Darstellung auch Einzelmaßnahmen, welche sich in Vorbereitung befinden. Aufgrund des über 5 Jahre laufenden kassenwirksamen Zeitraums sind einige der darin genannten Einzelmaßnahmen noch nicht ausfinanziert. Diese werden im Förderantrag Programm 2018 (Anlage 1.1), wie oben geschrieben, unter Benennung der bereits eingeworbenen Finanzhilfen zur Ausfinanzierung eingereicht.
Die zu beantragenden Städtebauförderungsmittel für das Programm 2018 basieren auf einer fördergebietsbezogenen Prioritätenliste, welche dem Antrag als Anlage 1.3 beiliegt. Die Prioritätenliste weist die Maßnahmen in einer schwerpunktmäßigen und problemorientierten Rang- und Reihenfolge aus.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
| |||
| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
x | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
| |||
1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
|
| |||
Finanzhaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
|
| |||
Deckung | |||
| |||
| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
|
| |||
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
| |||
2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
51103.5415111 | Aufwand in Höhe von 2018 2019 2020 2021 2022 |
3.800,00 € 19.000,00 € 22.800,00 € 19.000,00 € 11.400,00 €
|
| |||
Finanzhaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
51103.6816630 | Einzahlung Landkreis NWM in Höhe von 2018 2019 2020 2021 2022 |
76.000,00 € 378.000,00 € 453.000,00 € 378.000,00 € 227.000,00 € |
Produktkonto /Teilhaushalt: |
51103.7415111
51103.7844000 | Auszahlung in Höhe von 2018 2019 2020 2021 2022
2018 2019 2020 2021 2022 |
3.800,00 € 19.000,00 € 22.800,00 € 19.000,00 € 11.400,00 €
99.400,00 € 497.000,00 € 596.400,00 € 497.000,00 € 298.200,00 € |
| |||
Deckung | |||
| |||
| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
|
Das städtebauliche Sondervermögen tangiert lediglich mit dem Eigenmittelanteil den städtischen Kernhaushalt und mit den zusätzlichen Eigenanteilen. Für das Sondervermögen wird ein eigenständiger Haushaltsplan erarbeitet.
| |||
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
Der Eigenmittelanteil der Hansestadt Wismar beträgt beim Denkmalschutzprogramm 20 % und bei allen übrigen Städtebauförderungsprogrammen 33,33 %. Erst nach Mittelbereitstellung durch das Land kann die konkrete Summe des Eigenmittelanteils der Hansestadt Wismar für die einzelnen Förderprogramme genau veranschlagt werden. Die Ausweisung der zu bewilligenden Mittel beträgt ab dem Programmantrag 2018 im ersten Jahr 5 %, im 2. Jahr 25 %, im 3. Jahr 30 %, im 4. Jahr 25 % und im 5. Jahr 15 %.
| |||
3. Investitionsprogramm | |||
| Die Maßnahme ist keine Investition | ||
x | Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm des Städtebaulichen Sondervermögens enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
| |||
4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
x | freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: | ||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 (66 KB) |